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Die Prüfungsverordnung Waldorfschulen vom 9. März 2005 (SächsGVBl. S. 75), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Soweit diese Verordnung keine Bestimmungen über die Hauptschulabschlussprüfung, die Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses oder die Realschulabschlussprüfung enthält, sind die Regelungen für Schulfremde des Teils 4 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 223) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden.
In § 1 Satz 2 werden die Wörter „staatlichen Mittelschulen“ durch die Wörter „Oberschulen in öffentlicher Trägerschaft“ und die Wörter „staatlichen Gymnasien“ werden durch die Wörter „Gymnasien in öffentlicher Trägerschaft“ ersetzt.
§ 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ und die Wörter „vom Staatsministerium für Kultus“ werden durch die Wörter „von der obersten Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In Nummer 1 wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. einer Geburtsurkunde oder eines entsprechenden Identitätsnachweises,“. dd) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt, nach dem Wort „Hochschulreife“ werden die Wörter „oder eines den vorgenannten Abschlüssen gleichwertigen Abschlusses“ eingefügt und das Semikolon wird durch ein Komma ersetzt. ee) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aaa) In Halbsatz 1 werden die Wörter „§ 4 Abs. 3, § 5 Abs. 3 oder § 6 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 3, § 5 Absatz 3 oder § 6 Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3“ ersetzt. bbb) In Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a“ und das Semikolon nach dem Wort „werden“ wird durch ein Komma ersetzt.
In den Absätzen 2 und 6 werden jeweils die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In § 3 Satz 2 werden die Wörter „staatlichen Mittelschulen“ durch die Wörter „Oberschulen in öffentlicher Trägerschaft“ und die Wörter „staatlichen Gymnasien“ werden durch die Wörter „Gymnasien in öffentlicher Trägerschaft“ ersetzt.
§ 4 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf drei der Fächer Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung, Geographie, Geschichte, eine Fremdsprache, Biologie oder Physik der Oberschule und kann fachpraktische Teile enthalten.“
§ 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „eine Fremdsprache“ durch das Wort „Englisch“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „der Fremdsprache“ durch das Wort „Englisch“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Fächer“ die Wörter „und kann fachpraktische Teile enthalten“ eingefügt.
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 3“ ersetzt.
§ 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „eine Fremdsprache“ durch das Wort „Englisch“ ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „die schriftlich geprüfte Fremdsprache“ durch das Wort „Englisch“ ersetzt.
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Sie kann fachpraktische Teile enthalten.“ cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt. bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 1 Nr. 2“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 3“ ersetzt.
In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In § 9 Absatz 1 wird das Wort „Mittelschule“ jeweils durch das Wort „Oberschule“ und die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ werden durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
In § 12 werden die Wörter „staatlichen Mittelschulen“ durch die Wörter „Oberschulen in öffentlicher Trägerschaft“ ersetzt.
§ 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Schüler der Jahrgangsstufe 11, die das Abitur erlangen wollen, können jeweils an der zentralen besonderen Leistungsfeststellung des Gymnasiums gemäß § 27 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 240) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, teilnehmen.“
In § 15 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
§ 16 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 3“ ersetzt.
In § 17 Nummer 2 werden die Wörter „§ 24 Abs. 1 bis 3 sowie 5 und 6“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 bis 3, 5 und 6“ ersetzt.
§ 18 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 48 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und 2 SOGYA“ durch die Wörter „§ 48 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung“ ersetzt.
In Absatz 3 Nummer 3 und 7 wird jeweils das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Physik“ werden jeweils die Wörter „oder Biologie“ eingefügt.
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 38 Abs. 1 Satz 1 SOGYA“ durch die Wörter „§ 38 Absatz 1 Satz 1 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung“ ersetzt.
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird die Angabe „§ 24 Abs. 6 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 6 Nummer 1“ ersetzt.
In Satz 5 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In Absatz 7 wird die Angabe „§ 48 Abs. 7 und 8 SOGYA“ durch die Wörter „§ 48 Absatz 7 und 8 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung“ ersetzt.
In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „§ 48 Abs. 11 Satz 2 SOGYA“ durch die Wörter „§ 48 Absatz 11 Satz 2 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung“ ersetzt.
§ 19 wird wie folgt geändert:
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 47 SOGYA“ durch die Wörter „§ 47 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung“ ersetzt.
In Nummer 2 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
§ 20 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 18 Abs. 8 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 8 Nummer 2“ ersetzt.
In Nummer 8 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 3“ ersetzt.
§ 21 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Einer Fachprüfungskommission gehören ein Mitglied des Prüfungsausschusses als Vorsitzender und zwei weitere Lehrer des jeweiligen Faches an, davon ein Lehrer zugleich als Schriftführer. Einer der beiden weiteren Lehrer soll ein Lehrer der Waldorfschule sein, wenn er die staatliche Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe im betreffenden Fach besitzt. Die Schulaufsichtsbehörde kann entscheiden, dass ausnahmsweise auch ein Lehrer der Waldorfschule ohne eine staatliche Lehrbefähigung im betreffenden Fach Mitglied der Fachprüfungskommission sein kann.“
Absatz 3 wird aufgehoben.
§ 22 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 59 Abs. 2 bis 5 SOGYA“ durch die Wörter „§ 59 Absatz 2 bis 5 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung“ ersetzt.
§ 23 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „§ 57 Abs. 1 SOGYA“ durch die Wörter „§ 57 Absatz 1 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung“ ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 8“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 8“ ersetzt.
In § 25 Absatz 2 werden die Wörter „staatlichen Gymnasien“ durch die Wörter „Gymnasien in öffentlicher Trägerschaft“ ersetzt.
Die §§ 26 und 27 werden wie folgt gefasst:
„§ 26 Entsprechende Anwendung anderer Rechtsvorschriften
Für die Abiturprüfung gelten § 23 Absatz 2, § 48 Absatz 1, §§ 51, 53 Absatz 3, §§ 54 bis 56, 58, 60 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 7 bis 10, §§ 62 und 63 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung entsprechend. § 27 Übergangsregelung Für Schüler, die im Schuljahr 2017/2018 zur Abiturprüfung zugelassen wurden und die Abiturprüfung wiederholen, gilt diese Verordnung in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung fort.“
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