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Ergänzend zu den Anforderungen gemäß § 27 Absatz 2 Satz 2 wird zur Abschlussprüfung nur zugelassen, wer an der praktischen Ausbildung im Umfang von mindestens 80 Prozent der in der Stundentafel ausgewiesenen Ausbildungszeit teilgenommen hat oder dies bis zum Ende der Ausbildung noch erreichen kann.
nachweislich mindestens 80 Prozent der in der Stundentafel ausgewiesenen Stundenzahl für die berufspraktische Ausbildung absolviert wurde.
§ 60 wird wie folgt gefasst: „§ 60 Zulassung zur Abschlussprüfung Zur Abschlussprüfung wird nur zugelassen, wer an der berufspraktischen Ausbildung im Umfang…
die praktische Ausbildung im Umfang von mindestens 80 Prozent der in der Stundentafel ausgewiesenen Ausbildungszeit absolviert hat oder dies bis zum Ende der…
Zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 ist zugelassen, wer die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 bestanden, den berufspraktischen Ausbildungsabschnitt im…
mindestens 1.600 Stunden der berufspraktischen Ausbildung in der Praxiseinrichtung tatsächlich abgeleistet wurden und dies von der Praxiseinrichtung nach dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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