Gesetze
Gesetz wird geladen …
Abweichend von § 28 Absatz 1 Satz 2 erfolgt die Zulassung zum berufspraktischen Teil der Abschlussprüfung, wenn
die Note gemäß § 60 Absatz 2 für das im letzten Ausbildungsjahr absolvierte Blockpraktikum nicht schlechter als „ausreichend“ ist und
nachweislich mindestens 80 Prozent der in der Stundentafel ausgewiesenen Stundenzahl für die berufspraktische Ausbildung absolviert wurde.
Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 40 Absatz 2 Nummer 2 und 3 werden zugelassen, wenn sie nachweisen, dass sie eine Ausbildung absolviert haben, die den Anforderungen gemäß § 58 entspricht und diese Ausbildung nicht länger als drei Jahre seit dem Antrag auf Zulassung zur Schulfremdenprüfung zurückliegt.
Liegen die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, ist das Blockpraktikum in diesem Arbeitsfeld zu wiederholen, bevor über die Zulassung erneut entschieden werden kann.
Im Fall der Nichtzulassung gemäß Absatz 1 Satz 1 verlängert sich das Ausbildungsverhältnis entsprechend.
Wer nach der Wiederholung des Blockpraktikums erneut nicht zugelassen wird, hat die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden.
Ergänzend zu den Anforderungen gemäß § 27 Absatz 2 Satz 2 wird zur Abschlussprüfung nur zugelassen, wer an der praktischen Ausbildung im Umfang von mindestens…
Zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 ist zugelassen, wer die berufspraktische Ausbildung bestanden hat. Die berufspraktische Ausbildung ist bestanden, wenn…
Zum nächstmöglichen Prüfungstermin (§ 50 Absatz 1) der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 ist zugelassen, wer die berufspraktische Ausbildung bestanden hat (§…
§ 60 wird wie folgt gefasst: „§ 60 Zulassung zur Abschlussprüfung Zur Abschlussprüfung wird nur zugelassen, wer an der berufspraktischen Ausbildung im Umfang…
Zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 ist zugelassen, wer die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 bestanden, den berufspraktischen Ausbildungsabschnitt im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit Abonnement