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Eine Teilnahme an der Staatlichen Abschlussprüfungen/Teil 1 ist nur möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler zu der schriftlichen Prüfung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 und zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 zugelassen ist. Eine Teilnahme an der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 ist nur möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler zu der schriftlichen Prüfung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 und zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 zugelassen ist. Ist die Schülerin oder der Schüler zu einer der beiden Abschlussprüfungen nicht zugelassen, ist das dritte Ausbildungsjahr zu wiederholen.
An den schriftlichen Prüfungen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 nehmen alle Schülerinnen und Schüler ohne förmliche Meldung und Zulassung teil, sofern Die Klassenkonferenz setzt spätestens eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfung zunächst die Vornoten in den Prüfungsfächern fest. Auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrkraft berät die Klassenkonferenz in den Prüfungsfächern zunächst über eine fiktive Jahresnote für das dritte Ausbildungsjahr, sofern das Prüfungsfach auch im dritten Ausbildungsjahr unterrichtet wird. Für die Bildung der Vornote in den Prüfungsfächern, die in nur zwei Ausbildungsjahren unterrichtet werden, werden die Jahresnote des ersten Ausbildungsjahres, in dem das Prüfungsfach unterrichtet wird, und die zweifach gewichtete Jahresnote des letzten Ausbildungsjahres, in dem das Prüfungsfach unterrichtet wird, addiert; die Summe wird gedrittelt. Bei Prüfungsfächern, die in allen drei Ausbildungsjahren unterrichtet werden, werden alle Jahresnoten addiert und die Summe gedrittelt. Im Fall der Sätze 4 und 5 ist für jedes Prüfungsfach auf eine Nachkommastelle zu rechnen; es wird nicht gerundet. Auf der Grundlage dieses rechnerischen Ergebnisses wird bis zur Nachkommastelle 0,4 als Vornote die Note gemäß § 4 erteilt, die zahlenmäßig der Vorkommastelle entspricht, und ab der Nachkommastelle 0,5 als Vornote die Note gemäß § 4 erteilt, die der Zahl entspricht, die sich durch Aufrunden auf die nächste Vorkommastelle ergibt.
sie die Schule ordnungsgemäß (§ 30 Absatz 5 des Schulordnungsgesetzes) besucht haben,
sie am Unterricht des Fachs Kompetenzorientierte Vertiefung in den Querschnittsaufgaben (KVQ) im fachrichtungsbezogenen Lernbereich des Wahlpflichtbereichs von Beginn des ersten Ausbildungsjahres bis zum Ende des dritten Ausbildungsjahres in der Regel teilgenommen haben und
die Vornote
in allen Fächern mindestens „ausreichend“ lautet oder
in den Fächern Berufliche Kompetenz I und Berufliche Kompetenz II jeweils mindestens „ausreichend“ lautet und in den übrigen Fächern in höchstens zwei Fächern, von denen nur eines Deutsch, Mathematik oder die Fremdsprache sein darf, „mangelhaft“ lautet, wobei die mangelhafte Leistung jeweils durch mindestens die Note „befriedigend“ in einem anderen Fach ausgeglichen wird; hierbei kann der Notenausgleich in Deutsch, Mathematik oder der Fremdsprache nur durch ein anderes Fach aus dieser Fächergruppe erfolgen.
Zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 ist zugelassen, wer die berufspraktische Ausbildung bestanden hat. Die berufspraktische Ausbildung ist bestanden, wenn In allen anderen Fällen ist die berufspraktische Ausbildung nicht bestanden.
die Note des Erfahrungsberichts mindestens „ausreichend“ lautet (§ 11 Absatz 9 und § 63 Absatz 3),
die Note der Beurteilung des gesamten berufspraktischen Einsatzes mindestens „ausreichend“ lautet und die ausbildungsjahresbezogene Praxiseignung im dritten Ausbildungsjahr „geeignet“ lautet (§ 11 Absatz 6 und § 63 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 5),
die Gesamtnote der Praxisbesuche mindestens „ausreichend“ lautet (§ 11 Absatz 5 Satz 3 bis 6 und § 63 Absatz 1 Satz 4),
die Teilnahme an den die berufspraktische Ausbildung begleitenden Arbeitsgemeinschaften an der Fachschule im Umfang von 80 Stunden in der Regel ordnungsgemäß war und
mindestens 1.600 Stunden der berufspraktischen Ausbildung in der Praxiseinrichtung tatsächlich abgeleistet wurden und dies von der Praxiseinrichtung nach dem Muster der Anlage 4 bescheinigt wurde.
Ist die Zulassung einer Schülerin oder eines Schülers zur einer der Staatlichen Abschlussprüfungen im dritten Ausbildungsjahr gefährdet, muss eine gesonderte schriftliche oder elektronische Mitteilung an die Erziehungsberechtigten beziehungsweise die volljährige Schülerin oder den volljährigen Schüler erfolgen. Wurde die Schülerin oder der Schüler zu einer der Staatlichen Abschlussprüfungen bereits einmal nicht zugelassen oder hat sie oder er eine der Staatlichen Abschlussprüfungen bereits einmal nicht bestanden, erhält die Mitteilung über die Gefährdung der Zulassung den Zusatz „Die Schülerin/Der Schüler muss bei erneuter Nichtzulassung zur oder erneutem Nichtbestehen einer der Staatlichen Abschlussprüfungen in der Regel die Schule verlassen.“