§ 92 Abs. 2 Nr. 4 BFSO SNSchriftlicher Prüfungsteil der Zwischenprüfung
Ziffer V Nummer 1.
§ 60 Abs. 5 Nr. 2 BFSO SNSchulfremdenprüfung
nicht schlechter als ausreichend ist.
Art. 3 Abs. 3 Nr. 20 Buchst. b SN-21009Verordnung des Staatsministeriums für Kultus sowie des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Aktualisierung berufsbezogener Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. die Zeugnisnote für die praktische Ausbildung nicht schlechter als ausreichend ist und die praktische Ausbildung…
§ 1 Abs. 4 NotSan-APrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 oder Absatz 3 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage…
Art. 2 Abs. 3 Nr. 3 SN-19106Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Sicherung der Ausbildung an berufsbildenden Schulen während der COVID-19-Pandemie
Dem § 30 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Kann die berufspraktische Ausbildung auf Grund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz im…