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Die Schulordnung Berufsfachschule vom 21. Februar 2020 (SächsGVBl. S. 50), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. November 2020 (SächsGVBl. S. 612) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Kann die berufspraktische Ausbildung auf Grund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht in vollem Umfang in der Praxiseinrichtung stattfinden, gelten an den Berufsfachschulen gemäß § 42 die folgenden Regelungen.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 19 werden folgende Angaben eingefügt: „Abschnitt 5a Abweichende Regelungen auf Grund der COVID-19-Pandemie § 19a Abweichende Regelungen für die berufspraktische Ausbildung auf Grund der COVID-19-Pandemie“.
Folgende Angabe wird angefügt: „§ 101 Außerkrafttreten“.
Nach § 19 wird folgender Abschnitt 5a eingefügt: „Abschnitt 5a Abweichende Regelungen auf Grund der COVID-19-Pandemie § 19a Abweichende Regelungen für die berufspraktische Ausbildung auf Grund der COVID-19-Pandemie
Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 1 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2 erfolgt die fachliche Anleitung der Schüler in diesem Zeitraum ausschließlich an der Berufsfachschule durch die Lehrkraft. Diese führt die fachliche Anleitung mittels simulierter Praxissituationen durch. Im Bedarfsfall ist der Kontakt zur Fachkraft der Praxiseinrichtung durch Video- oder Telefonverbindung herzustellen. Die Leistungseinschätzung durch die Fachkraft der Praxiseinrichtung während der berufspraktischen Ausbildung entfällt. § 10 Absatz 4 Satz 4 findet keine Anwendung.
Abweichend von § 18 Absatz 2 müssen Fehlzeiten nicht nachgeholt werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nach Einschätzung des Schulleiters dadurch nicht gefährdet ist. Die §§ 54 und 62 finden keine Anwendung.“
Dem § 30 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Kann die berufspraktische Ausbildung auf Grund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht in vollem Umfang in der Praxiseinrichtung stattfinden, ist abweichend von Absatz 3 die Prüfungsnote für die praktische Prüfung die Zeugnisnote. Abweichend von Absatz 4 Nummer 3 ist die Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen, wenn der Schüler die berufspraktische Ausbildung gemäß der jeweils geltenden Stundentafel bis zum Ende der Ausbildungszeit absolvieren kann. § 66 findet keine Anwendung.“
Dem § 56 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Kann die berufspraktische Ausbildung auf Grund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht in vollem Umfang in der Praxiseinrichtung stattfinden, findet die praktische Prüfung in der Berufsfachschule statt. Sie umfasst abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Bearbeitung einer berufspraktischen Aufgabe und ein Prüfungsgespräch. Die praktische Prüfung soll 105 Minuten dauern, wobei 15 Minuten auf das Prüfungsgespräch entfallen. Gegenstand der praktischen Prüfung sind Handlungssituationen aus dem Lernfeld ‚Pflegesituationen erkennen und bei Pflegemaßnahmen mitwirken‘, die sich auf die Pflege und Betreuung von höchstens zwei fiktiven pflegebedürftigen Personen beziehen und Merkmale realer Pflegesituationen enthalten. Die Lehrkraft, die den Schüler während der berufspraktischen Ausbildung überwiegend fachlich begleitet und angeleitet hat, muss Mitglied des Fachausschusses sein.“
Dem § 65 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Kann die berufspraktische Ausbildung auf Grund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht in vollem Umfang in der Praxiseinrichtung stattfinden, findet die praktische Prüfung an der Berufsfachschule statt. Sie umfasst abweichend von den Absätzen 1 und 2 eine komplexe berufspraktische Aufgabe sowie ein Fachgespräch und dauert insgesamt 75 Minuten, wobei 45 Minuten auf die berufspraktische Aufgabe entfallen. Davon stehen 20 Minuten für das Erstellen eines schriftlichen Organisationsplans, 15 Minuten für die Präsentation des methodischen Vorgehens und 10 Minuten für die Vorbereitung und das Zusammenstellen der erforderlichen Materialien zur Verfügung. Das anschließende Fachgespräch mit dem Schwerpunkt auf der Reflexion und Begründung des eigenen Handelns in der komplexen berufspraktischen Aufgabe soll 30 Minuten dauern.“
§ 100 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Für Schüler, die sich während der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in einer Ausbildung an der Berufsfachschule gemäß § 42 befinden oder für Bewerber, die während dieser Zeit zur Abschlussprüfung für Schulfremde zugelassen werden, findet die Schulordnung Berufsfachschule in der ab dem 13. Mai 2021 geltenden Fassung bis zum Ende ihrer Ausbildung Anwendung.“
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Im Übrigen und abweichend von Absatz 4 gilt für Schüler, die sich am 31. Dezember 2019 in der Ausbildung in einer Berufsfachschule befanden, die Schulordnung Berufsfachschule in der bis zum 9. März 2020 geltenden Fassung bis zum Ende ihrer Ausbildung fort.“
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.
Folgender § 101 wird angefügt: „§ 101 Außerkrafttreten Der Abschnitt 5a und § 30 Absatz 6, § 56 Absatz 4 sowie § 65 Absatz 3 treten außer Kraft mit Ablauf des Schuljahres, das auf das Schuljahr folgt, in dem die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wieder aufgehoben wurde und dies im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden ist.“
Die Schulordnung Fachschule vom 3. August 2017 (SächsGVBl. S. 428), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. September 2020 (SächsGVBl. S. 531)…
Die Angabe zu Teil 1 Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst: „Abschnitt 6 Abweichende Regelungen für die praktische Ausbildung auf Grund der COVID-19-Pandemie“.
Der bisherige § 95 wird § 97 und in Absatz 2 werden nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 531)“ ein Komma sowie die Wörter „die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9.…
§ 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 Übergangsvorschriften Für Schüler, die sich während der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5…
„2. an der Berufsfachschule für Pflegeberufe die §§ 4, 5 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5, § 6 Absatz 6, die §§ 16, 17, § 19 Absatz 2 Nummer 2 und 4, § 71 Absatz 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.