Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der praktische Prüfungsteil findet an der Pflegeeinrichtung statt und besteht aus folgenden Teilen:
Ausarbeitung des Pflegeplans in schriftlicher oder elektronischer Form,
Fallvorstellung mit einer Dauer von maximal 15 Minuten,
Durchführung der geplanten und situativ erforderlichen Pflegemaßnahmen mit einer Dauer von maximal 120 Minuten und
Reflexionsgespräch mit einer Dauer von maximal 20 Minuten.
Die Prüfungsaufgabe wird von der Schule erstellt. Die Dauer für die Ausarbeitung des Pflegeplans wird jeweils in Abhängigkeit vom Umfang der Prüfungsaufgabe von der fachlich begleitenden Lehrkraft und nach Abstimmung mit der für den zu pflegenden Menschen zuständigen Fachkraft der Pflegeeinrichtung festgelegt. Die praktische Prüfung ist gemäß § 26 Absatz 4 zu protokollieren.
Die Note für den praktischen Prüfungsteil wird von der fachlich begleitenden Lehrkraft im Benehmen mit der für den zu pflegenden Menschen zuständigen Fachkraft der Pflegeeinrichtung festgesetzt.
Das Ergebnis des praktischen Prüfungsteils ist der Schülerin oder dem Schüler unmittelbar nach dem Prüfungsende bekanntzugeben.
Die praktische Prüfung findet am Ende der zweiten Klassenstufe in einer der Einrichtungen der praktischen Ausbildung gemäß § 55 Absatz 1 statt und umfasst die…
Gegenstand einer weiteren praktischen Prüfung sind Prüfungsaufgaben aus dem Lernfeld In akuten Notfällen adäquat handeln mit einer Prüfungsdauer von 15 Minuten.
Pflegesituationen erkennen und bei Pflegemaßnahmen mitwirken mit einer Bearbeitungsdauer von 90 Minuten und
Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich bei Ausbildungen nach § 14 des Pflegeberufegesetzes zusätzlich zu § 16 Absatz 1 und 2 auf eine Aufgabe zur…
Der praktische Teil der Prüfung wird in dem jeweiligen Fachbereich durchgeführt und von der Leitung oder einer hauptamtlichen Lehrkraft sowie von einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.