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Öffentliche Stellen gestalten Websites und mobile Anwendungen, einschließlich der für die Bediensteten bestimmten Angebote im Intranet, barrierefrei.
Für die barrierefreie Gestaltung der Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen gilt § 3 Absatz 1 bis 3 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. Öffentliche Stellen können auf Startseiten ihres Internet- und Intranetangebots die Erläuterungen gemäß § 4 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung bereitstellen.
Von der barrierefreien Gestaltung der Websites und mobilen Anwendungen können öffentliche Stellen in dem Ausmaß absehen, in dem dies für sie eine unverhältnismäßige organisatorische, finanzielle oder personelle Belastung darstellt.
Die Pflichten aus Abschnitt 2a gelten nicht für Websites und mobile Anwendungen jener öffentlichen Stellen des Bundes nach § 12 Satz 1 Nummer 2 und 3, die keine…
Die in § 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Stellen gestalten ihre Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten graphischen…
diejenigen Websites und mobilen Anwendungen sowie Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, auf die sich der Geltungsbereich der Verordnung bezieht,
Die öffentlichen Stellen des Bundes veröffentlichen eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites oder mobilen Anwendungen.
Öffentliche Stellen des Landes gestalten Websites und mobile Anwendungen gemäß Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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