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Jeder, der einen Verstoß gegen die Anforderungen der §§ 2 und 3 des Barrierefreie-Websites-Gesetzes behauptet, insbesondere in Ermangelung einer zufriedenstellenden Antwort auf Mitteilungen oder Anfragen nach § 3 Absatz 3 des Barrierefreie-Websites-Gesetzes, kann bei der zuständigen Stelle für das Durchsetzungsverfahren nach § 4 Absatz 2 des Barrierefreie-Websites-Gesetzes einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen.
Der Antrag kann in Textform oder zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Er muss eine Schilderung des Sachverhaltes, das verfolgte Ziel, den Namen sowie die Anschrift des Antragstellers und der betroffenen öffentlichen Stelle enthalten. Die zuständige Stelle übermittelt zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine Abschrift des Schlichtungsantrags an die betroffene öffentliche Stelle.
Die zuständige Stelle wirkt in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hin. Sie kann einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten.
Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung der Beteiligten, der Rücknahme des Schlichtungsantrags oder der Feststellung, dass keine Einigung möglich ist. Wenn keine Einigung möglich ist, endet das Schlichtungsverfahren mit der Bekanntgabe der Bestätigung der zuständigen Stelle an den Antragsteller, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.
Die zuständige Stelle kann die Überwachungsstelle als sachverständige Stelle beteiligen.
Das Schlichtungsverfahren ist für die Beteiligten kostenfrei.
Die Schlichtungsstelle führt das Schlichtungsverfahren unter Anhörung der Beteiligten mit dem Ziel einer gütlichen Einigung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung…
Bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 kann ergänzend auch ein Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens zur außergerichtlichen Beilegung einer…
Der Antrag nach den Absätzen 2 und 3 kann in Textform oder zur Niederschrift bei der Schlichtungsstelle gestellt werden. Diese übermittelt zur Durchführung des…
Die Parteien können durch Vereinbarung die Einzelheiten des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle regeln. Die Schlichtungsstelle informiert nach Absatz 4a…
die am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien die Gelegenheit erhalten, selbst oder durch eine von ihnen beauftragte Person Tatsachen und Rechtsansichten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.