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Die Staatskanzlei erlässt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, dem Staatsministerium für Kultus und dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über
die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
die konkreten Anforderungen an die Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,
die Einzelheiten des Durchsetzungsverfahrens nach § 4 Absatz 2 und
Ausnahmen von § 2 Absatz 2.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.