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Für den Bericht an die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Barrierefreie-Websites-Gesetzes gelten die Vorgaben des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524.
Der Bericht enthält neben den obligatorischen Angaben insbesondere auch Angaben über die
Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach § 2 Absatz 3 des Barrierefreie-Websites-Gesetzes und
Ergebnisse der Konsultationen des Landesbeirates für Inklusion der Menschen mit Behinderungen.
Die Überwachungsstelle legt der Staatskanzlei den Berichtsentwurf rechtzeitig vor dem in § 12c Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, genannten Termin vor. Diese erstellt den Bericht und legt ihn der Überwachungsstelle des Bundes vor. Die Überwachungsstelle veröffentlicht den Bericht auf ihrer Website. Sie kann ergänzend Übersichten zu den Gesamtergebnissen der Überwachung eines Überwachungszeitraumes veröffentlichen.
die konkreten Anforderungen der Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit und
die konkreten Anforderungen an die Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,
Die Überwachungsstelle berichtet dem für die Belange von Menschen mit Behinderungen federführend zuständigen Ministerium über das Ergebnis der Überwachung nach…
Der Bericht an die Europäische Kommission wird durch die Überwachungsstelle nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes erstellt unter Beachtung…
Die Überwachungsstelle nach § 4 des Barrierefreie-Websites-Gesetzes veröffentlicht auf ihrer Website als Empfehlung eine Mustererklärung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.