Bürgerliches Gesetzbuch · Buch 3, Abschnitt 8, Titel 1
Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935 entsprechende Anwendung.
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