BGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 1212 BGBErstreckung auf getrennte ErzeugnisseBürgerliches Gesetzbuch · Buch 3, Abschnitt 8, Titel 1 § 1211§ 1213 Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Erzeugnisse, die von dem Pfande getrennt werden.