BGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 1236 BGBDurchführung der VersteigerungBürgerliches Gesetzbuch · Buch 3, Abschnitt 8, Titel 1 § 1235§ 1237 Für die Durchführung der Versteigerung ist § 383 Absatz 2 Satz 2 und 3 anzuwenden.