BGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 1222 BGBPfandrecht an mehreren SachenBürgerliches Gesetzbuch · Buch 3, Abschnitt 8, Titel 1 § 1221§ 1223 Besteht das Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet jede für die ganze Forderung.