BGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2275 BGBVoraussetzungenBürgerliches Gesetzbuch · Buch 5, Abschnitt 4 § 2274§ 2276 BarrierefreiEinen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist.