BGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2293 BGBRücktritt bei VorbehaltBürgerliches Gesetzbuch · Buch 5, Abschnitt 4 § 2292§ 2294 KI-Hinweise anzeigenDer Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat. 0 0