BGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2285 BGBAnfechtung durch DritteBürgerliches Gesetzbuch · Buch 5, Abschnitt 4 § 2284§ 2286 KI-Hinweise anzeigenDie in § 2080 bezeichneten Personen können den Erbvertrag auf Grund der §§ 2078, 2079 nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls erloschen ist. 0 0