BGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 24 BGBSitzBürgerliches Gesetzbuch · Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2, Untertitel 1, Kapitel 1 § 23§ 25 BarrierefreiAls Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.