BGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietBürgerliches Recht - Bürgerliches Gesetzbuch und Nebengesetze§ 293 BGBAnnahmeverzugBürgerliches Gesetzbuch · Buch 2, Abschnitt 1, Titel 2§ 294 Leichte Sprache BarrierefreiDer Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.