BVerfG, 1 BvR 1962/23Nichtannahmebeschluss v. 2023-11-24 · § 823 BGB
Nichtannahmebeschluss: Zu den Anforderungen an die Berücksichtigung des Kontextes sowie an die Abwägung widerstreitender Interessen bei äußerungsrechtlichen Streitigkeiten - Subsidiaritätsgrundsatz gebietet Nutzung des Rechtsbehelfs gem §§ 936, 926 Abs 1 ZPO bzgl einer im einstweiligen Verfügungsverfahren ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtung - hier: Bezeichnung eines Rechtsanwalts als "fetter Anwalt" und "Rumpelstilzchen"
BVerfG, 1 BvR 932/22Nichtannahmebeschluss v. 2023-06-19 · § 823 BGB
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität bei mangelnden Darlegungen zu verfassungsrechtlicher Argumentation bereits im fachgerichtlichen Verfahren - hier: zur Reichweite des Eigentumsgrundrechts hinsichtlich vermögenswerter Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
BVerfG, 1 BvR 523/21Stattgebender Kammerbeschluss v. 2022-11-09 · § 823 Abs 1 BGB
Stattgebender Kammerbeschluss: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Zeitungsherausgeberin gegen die gerichtliche Untersagung einer Meinungsäußerung - hier: Mangelnde Einordnung als eigene Äußerung oder Verbreitung einer Äußerung Dritter; überhöhte Anforderungen an Tatsachengrundlage, mangelnde Berücksichtigung des Informationswerts der Berichterstattung - Gegenstandswertfestsetzung
BVerfG, 1 BvR 110/22Nichtannahmebeschluss v. 2022-10-24 · § 823 Abs 1 BGB
Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts durch fachgerichtliche Verneinung der Vererblichkeit eines Geldentschädigungsanspruchs im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der "Kohl-Protokolle"
BVerfG, 1 BvR 19/22Nichtannahmebeschluss v. 2022-10-24 · § 823 Abs 1 BGB
Nichtannahmebeschluss: Zur Reichweite des postmortalen Persönlichkeitsrechts aus Art 1 Abs 1 GG - hier: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Verneinung bestimmter Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit den sogenannten "Kohl-Protokollen" - Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts nicht dargelegt - angegriffene Entscheidungen nicht zu beanstanden