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Soweit nicht anderes bestimmt ist, trifft die nach § 83 Abs. 2 des Saarländischen Wassergesetzes für die Gewässeraufsicht zuständige Behörde die nach dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen.
Die Wasserbehörden wirken beim Vollzug des Wasserrechts auf die Einhaltung dieser Verordnung hin.
Zeitlich befristete Badeverbote und Warnungen vor dem Baden sprechen die Ortspolizeibehörden auf Veranlassung der Gesundheitsämter aus.
Die Überwachung erfolgt gebührenfrei gemäß § 1 Nr. 1 der Verordnung über die Gebührenfreiheit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens vom 13. März 1987 (Amtsbl. S. 285), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174) in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit das Badegewässer von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder deren Betreibergesellschaften bewirtschaftet wird. In anderen Fällen können Gebühren und Auslagen erhoben werden.