§ 75 Abs. 3 SOGYA SNSchulordnung Gymnasien Abiturprüfung
Nur die nicht bestandene Abiturprüfung für Schulfremde kann frühestens im Schuljahr nach dem ersten Versuch einmal und insgesamt wiederholt werden.
§ 44 Abs. 2 FSO SNSchulordnung Fachschule
Die Schulfremdenprüfung kann einmal wiederholt werden, wenn die Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 nicht beantragt oder diese ohne Erfolg abgeschlossen wurde.
§ 43 Abs. 2 BFSO SNSchulordnung Berufsfachschule
Die Schulfremdenprüfung kann einmal wiederholt werden, wenn die Teilwiederholung nicht beantragt oder diese ohne Erfolg abgeschlossen wurde.
§ 47 Abs. 1 FOSO SNSchulordnung Fachoberschule
Die nicht bestandene Schulfremdenprüfung kann frühestens zum Termin der Abschlussprüfung im darauffolgenden Schuljahr wiederholt werden. Wer zuvor bereits…
§ 18 Abs. 5 Nr. 4 BerSchulFHReifV SLVerordnung über den Fachhochschulreifeunterricht und die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife an Berufsschulen im Saarland Vom 16. Juli 2014[1]
eine Erklärung, ob die Wiederholungsprüfung unter Beibehaltung der bisherigen Vornoten oder in Form einer Schulfremdenprüfung abgelegt werden soll.