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Eine bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.
Eine Wiederholung der Abschlussprüfung ist frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin möglich.
Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 6 Absatz 3 oder über Täuschungsversuche oder Verstöße gegen die Ordnung während der Prüfung als nicht bestanden gilt, kann sie in der Regel nur einmal wiederholen. Die Wiederholung der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die gesamte Prüfung. Eine Wiederholung von Teilen der Prüfung oder eine Wiederholung in einzelnen Prüfungsfächern ist nicht möglich.
Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften über Täuschungsversuche oder Verstöße gegen die Ordnung während der Prüfung als nicht bestanden gilt, kann auf Antrag am Fachhochschulreifeunterricht weiterhin teilnehmen. Sofern Schülerinnen und Schülern aus dem weitergeführten Fachhochschulreifeunterricht vor der Wiederholungsprüfung infolge eines nicht ordnungsgemäßen Besuchs gemäß § 30 Absatz 5 des Schulordnungsgesetzes ausgeschlossen wurden oder zweimal ausgetreten sind, gilt deren Wiederholungsprüfung als nicht bestanden.
Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften über Täuschungsversuche oder Verstöße gegen die Ordnung während der Prüfung als nicht bestanden gilt und den Fachhochschulreifeunterricht nicht weiterführt, kann an der Wiederholungsprüfung unter Beibehaltung der bisherigen Vornoten oder in Form einer Schulfremdenprüfung mit einer verpflichtenden mündlichen Prüfung nach § 11 in dem naturwissenschaftlichen Fach und im Fach Sozialkunde oder Wirtschafts- und Sozialkunde - im Fall des § 7b der Verordnung - Schulordnung - über die Ausbildung an Berufsschulen im Saarland das Fach Sozialkunde - sowie einer zusätzlichen mündlichen Prüfung in den bereits schriftlich geprüften Fächern teilnehmen. Im Falle der Schulfremdenprüfung ergibt sich die Endnote in einem schriftlich geprüften Fach aus dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung und der zusätzlichen mündlichen Prüfung in diesem Fach, in den nicht schriftlich geprüften Fächern nur aus der Note der jeweiligen verpflichtenden mündlichen Prüfung. Für die zusätzliche mündliche Prüfung im Rahmen der Schulfremdenprüfung wird die Prüfungskommission nach § 9 Absatz 2 gebildet. Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist spätestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn bei der Schulaufsichtsbehörde zu stellen. Es sind folgende Unterlagen beizufügen: Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung und weist die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Wiederholungsprüfung einer Schule zur Abnahme der Prüfung zu.
ein Lebenslauf mit Angabe des Bildungsweges und des beruflichen Werdeganges,
ein Abgangszeugnis nach § 16 Absatz 3,
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann die Bewerberin oder der Bewerber sich bereits einmal einer gleichartigen Prüfung unterzogen beziehungsweise sich bereits zu einer gleichartigen Prüfung bei einer anderen Stelle gemeldet hat,
eine Erklärung, ob die Wiederholungsprüfung unter Beibehaltung der bisherigen Vornoten oder in Form einer Schulfremdenprüfung abgelegt werden soll.
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung der Abschlussprüfung gestatten. Die Möglichkeit zur zweiten Wiederholung einer nicht bestandenen Abschlussprüfung oder einer als nicht bestanden geltenden Prüfung entfällt grundsätzlich dann, wenn der Prüfling
bereits einmal aus dem Fachhochschulreifeunterricht infolge nicht ordnungsgemäßen Schulbesuchs gemäß § 30 Absatz 5 des Schulordnungsgesetzes ausgeschlossen wurde oder
im fünften oder sechsten Schulhalbjahr der Teilnahme am Fachhochschulreifeunterricht aus dem Fachhochschulreifeunterricht vor Beginn des Prüfungsverfahrens ausgetreten ist (§ 6 Absatz 3) oder
aus dem weitergeführten Fachhochschulreifeunterricht vor der ersten Wiederholungsprüfung zweimal ausgetreten ist (§ 18 Absatz 4 Satz 2).