Gesetze
Gesetz wird geladen …
Auf Antrag eines Betriebs oder einer Einrichtung prüft die Gemeinde die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Betriebsfeuerwehr nach § 9 in Verbindung mit §§ 11 bis 22 und entscheidet nach Anhörung der zuständigen Brandschutzdienststelle gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz über die Anerkennung. In Fällen des § 25 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ist der Kreis durch die Gemeinde über den Antrag sowie die Entscheidung zu informieren.
Die Bezirksregierung entscheidet über die Anordnungs- oder Anerkennungsinhalte auf Grundlage der Prüfung der Voraussetzungen der §§ 6 und 11 bis 22 sowie auf…
Die Anerkennung der gemeinsamen Werkfeuerwehr von Betrieben oder Einrichtungen, die nicht werkfeuerwehrpflichtig sind, erfolgt durch die Bezirksregierung…
Auf Anforderung der Gemeinde hat die Betriebsfeuerwehr außerhalb des Betriebes und der Einrichtung Hilfe nach den Maßgaben des § 39 Absatz 5 des Gesetzes über…
Betriebsfeuerwehren werden in Folge einer freiwilligen Entscheidung des Betriebs oder der Einrichtung unterhalten und auf Antrag durch die Gemeinde anerkannt.…
Die Gemeinde überprüft hinsichtlich der Betriebsfeuerwehr und die Bezirksregierung hinsichtlich der Werkfeuerwehr den Vollzug des Gesetzes über den Brandschutz,…
Auf Anforderung der Gemeinde hat die Werkfeuerwehr außerhalb des Betriebes und der Einrichtung Hilfe nach den Maßgaben des § 39 Absatz 5 des Gesetzes über den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.