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Die Einrichtung eines bilingualen Zuges bedarf der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde.
Fremdsprache des bilingualen Unterrichts kann nur eine in der Klassenstufe 5 des betreffenden Gymnasiums als erste Pflichtfremdsprache angebotene moderne Fremdsprache sein.
Aus der Teilnahme am Zusatzunterricht in den Klassenstufen 5 und 6 kann ein Anspruch, auch in den folgenden Klassenstufen am Unterricht des bilingualen Zuges teilzunehmen, nicht hergeleitet werden; die Eltern sind bei der Anmeldung ihres Kindes vor Aufnahme in die Schule entsprechend zu informieren und zu beraten. Am Ende der Klassenstufe 6 können die Schülerinnen und Schüler für den ab Klassenstufe 7 einsetzenden bilingualen Unterricht angemeldet werden; die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Eltern sind vorher zu beraten. Über die Zulassung entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz und der mit der Organisation des bilingualen Zuges beauftragten Lehrkraft unter Berücksichtigung von Sprachbegabung, Leistungsvermögen, Leistungsbereitschaft und Lernverhalten. Dem Leistungsbild im Fremdsprachenunterricht einschließlich des Zusatzunterrichts sowie im Deutschunterricht und dem Unterricht in dem in Klassenstufe 7 fremdsprachig unterrichteten Sachfach kommt dabei ein höherer Stellenwert zu als dem in anderen Fächern. Schülerinnen und Schülern, die in den Klassenstufen 5 und 6 nicht am Zusatzunterricht in der Fremdsprache teilgenommen haben, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Teilnahme am bilingualen Sachfachunterricht ab der Klassenstufe 7 gestatten, wenn dies die Klassenkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten empfiehlt; das Leistungsbild der Schülerin oder des Schülers muss dabei eine erfolgreiche Teilnahme am bilingualen Zug erwarten lassen.
Auch für Gymnasien mit bilingualem Zug gilt die Verordnung über die Festlegung der Werte für die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung und über Schüler-Lehrer-Relationen vom 19. Juli 1996 (Amtsbl. S. 723), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 609), in der jeweils geltenden Fassung. Die sich danach ergebende Anzahl der Klassen, Gruppen und Kurse darf sich durch den bilingualen Zug nicht erhöhen.