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Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der zum bilingualen Zug ab Klassenstufe 7 zugelassen wurde, ist verpflichtet, an diesem Unterricht bis zum Ende der Klassenstufe 10 teilzunehmen.
Ausnahmsweise kann die Schülerin oder der Schüler am Ende eines Schuljahres auf Antrag aus dem bilingualen Zug ausscheiden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Klassenkonferenz und der mit der Organisation des bilingualen Unterrichtes beauftragten Lehrkraft.
Unabhängig davon besteht für Schülerinnen und Schüler an Gymnasien mit bilingualem deutsch-französischem Zug, die zudem über das Angebot des gleichzeitigen Erwerbs der deutschen Allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréats verfügen, die Möglichkeit des Ausstiegs nach der Klassenstufe 9.