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Die Einrichtung eines bilingualen Zuges bedarf der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde.
Fremdsprache des bilingualen Unterrichts kann nur eine in der Klassenstufe 5 der betreffenden Gemeinschaftsschule als erste Pflichtfremdsprache angebotene moderne Fremdsprache sein.
Am Ende der Klassenstufe 6 können sich die in den E-Kurs der Fremdsprache des bilingualen Zuges eingestuften Schülerinnen und Schüler für den bilingualen Zug ab Klassenstufe 7 anmelden. Die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten sind vorher zu beraten. Über die Zulassung zum bilingualen Zug entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz und der mit der Organisation des bilingualen Zuges beauftragten Lehrkraft unter Berücksichtigung von Sprachbegabung, Leistungsvermögen, Leistungsbereitschaft, Lernverhalten und sozialer Kompetenz.
Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der zum bilingualen Zug ab Klassenstufe 7 zugelassen wurde, ist grundsätzlich verpflichtet, an diesem Unterricht bis zum Ende der Sekundarstufe I teilzunehmen.
Auch für Gemeinschaftsschulen mit bilingualem Zug gilt die Verordnung über die Festlegung der Werte für die Klassen-, Gruppen- und Kursbildung und über Schüler-Lehrer-Relationen vom 19. Juli 1996 (Amtsbl. S. 723), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. August 2012 (Amtsbl. I S. 268), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. Juni 2017 (Amtsbl. I S. 624), in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die sich danach ergebende Anzahl der Klassen, Gruppen und Kurse darf sich durch den bilingualen Zug nicht erhöhen.