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Schülerinnen und Schüler des bilingualen Zuges belegen in den Jahrgangsstufen 11 und 12 die jeweilige Fremdsprache als L-Kurs und ein Sachfach als bilingual unterrichtetes Unterrichtsfach. Für die Kursbildung gelten die Vorschriften der Verordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung im Saarland (GOS-VO) vom 2. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1315), zuletzt geändert durch Artikel 234 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), in der jeweils geltenden Fassung.
Für die Bewertung der Leistungen im fremdsprachig erteilten Unterricht gilt § 9.
Auf den Zeugnissen ist zu vermerken, welche Fächer fremdsprachig unterrichtet wurden.