HafenSchAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 1 HafenSchAusbVStaatliche Anerkennung des AusbildungsberufesVerordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin Eingangsformel§ 2 Der Ausbildungsberuf Hafenschiffer/Hafenschifferin wird staatlich anerkannt. Eingangsformel§ 2