§ 1 SchKfmAusbV 2004
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
(1)
Der Ausbildungsberuf Schifffahrtskaufmann/Schifffahrtskauffrau wird staatlich anerkannt.
(2)
Es kann zwischen den Fachrichtungen gewählt werden.
1.
Linienfahrt und
2.
Trampfahrt
Der Ausbildungsberuf Schifffahrtskaufmann/Schifffahrtskauffrau wird staatlich anerkannt.
Es kann zwischen den Fachrichtungen gewählt werden.
Linienfahrt und
Trampfahrt