Gesetze
Normtext wird geladen …
Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.„Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnen- schiffen“ mit 40 Prozent,2.„Planen von Reisen“mit 25 Prozent,3.„Durchführen von Reisen“mit 25 Prozent sowie4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 15 – wie folgt bewertet worden sind: Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich „Planen von Reisen“ mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich „Durchführen von Reisen“ mit mindestens „ausreichend“,
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.