§ 58 Abs. 3 Nr. 2 DtLuxSchulLyzV SLVerordnung - Schulordnung - über den Bildungsgang und die Abschlüsse des Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeums Perl Vom 12. Juli 2007
Prüflinge, die sich untereinander oder mit Personen, die sich außerhalb des Prüfungsraums befinden, unterhalten, werden ausgeschlossen. Während der Prüfungen…
§ 31 Abs. 3 LFOVerordnung zur Durchführung des Saarländischen Fischereigesetzes (Landesfischereiordnung - LFO) Vom 5. Februar 2020
Die zu prüfenden Personen dürfen während der Prüfung keine Verbindung miteinander aufnehmen und keine unerlaubten Hilfsmittel (Fachliteratur, Aufzeichnungen u.…
§ 23 Abs. 1 SächsLMKVOSächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung
Die Prüfungsbehörde regelt die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsarbeiten selbständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln…
§ 6 Abs. 7 TrBQVO-NRWVerordnung über die Qualifikation der Transportbegleitenden nach der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung in Nordrhein-Westfalen
Die Mitnahme von Prüfungsaufgaben, das Abfotografieren oder Kopieren durch den Prüfling oder Dritte ist verboten. Der Prüfling hat sich auf Verlangen…
§ 26 Abs. 2 APOAA NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen
Jeder Prüfling ist verpflichtet, nicht zugelassene Hilfsmittel an das Landesjustizprüfungsamt herauszugeben, das sie bis zum Abschluss des Verfahrens…