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Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
Sie kann nur in Absprache mit dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium des Großherzogtums Luxemburg geändert werden.
Regelungen dieser Verordnung, die zu ihrer Wirksamkeit der Umsetzung in innerstaatliches Recht des Großherzogtums Luxemburg bedürfen, treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung im Mémorial - Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg folgt. Anlage 1 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 2 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 3 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 4 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 5 Übersicht über die in der Anlage 5 enthaltenen Zeugnisformulare Anlage 5.1 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 5.2 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 5.3 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 5.4 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 5.5 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 5.6 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 5.7 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 5.8 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 5.9 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 5.10 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 5.11 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 5.12 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 5.13 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 5.14 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 5.15 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 5.16 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 5.17 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 5.18 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 5.19 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 5.20 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 5.21 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 5.22 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 5.23 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 5.24 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 5.24a Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 5.25 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 5.25a Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 5.26 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 5.27 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 5.28 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 6 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 7 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 8 Übersicht über die in Anlage 8 enthaltenen Bestimmungen: Anlage 8.1 Großherzoglicher Erlass vom 14. Juli 2005 über die Leistungsfeststellung und die Versetzung der Schüler (Mémorial 115 vom 29. Juli 2005, Seite 1950), geändert durch den Großherzoglichen Erlass vom 1. September 2006 zur Änderung des Großherzoglichen Erlasses vom 14. Juli 2005 über die Leistungsfeststellung und die Versetzung der Schüler der Bildungsgänge des „enseignement secondaire technique“ und des „enseignement secondaire“ (Mémorial 165 vom 11. September 2006, Seite 3040) (aufgenommen sind nur die für die Schülerinnen und Schüler der Schule relevanten Abschnitte) Art. 1. Leistungsfeststellung Art. 10. (hier nicht aufgenommen) Art. 11. Zertifizierung […] Art. 12. (hier nicht aufgenommen) Art. 13. (hier nicht aufgenommen) Art. 2. Zeugnis Art. 3. Information der Schüler und der Erziehungsberechtigten Art. 4. Beratungen der Zeugniskonferenz Art. 5. (hier nicht aufgenommen) Art. 6. Versetzung […] Die in den Fächern Religion/Ethik erreichten Noten werden nur für die Berechnung der Gesamtjahresdurchschnittsnote herangezogen. Art. 7. Nachprüfung Art. 8. (hier nicht aufgenommen) Art. 9. Klassenwiederholung Anlage 8.2 Verordnung des Großherzogtums Luxemburg vom 31. Juli 2006 über die Organisation der Abschlussprüfung „examen de fin d’études secondaires techniques“ und der Abschlussprüfung „examen de fin d’études de la formation de technicien“ (Mémorial 160 vom 8. September 2006, Seite 2931) Art. 1. Abschlussprüfungen Der Bildungsgang im Bereich „études secondaires techniques du régime technique“ wird mit der Abschlussprüfung „examen de fin d’études secondaires techniques“ abgeschlossen. […] Art. 10. Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten Art. 11. Organisation und Korrektur der mündlichen Prüfungen und der praktischen Prüfungen Art. 12. Bilanz des Schuljahres Art. 13. Endergebnis Art. 14. Beratungen und Abstimmungsmodalitäten Art. 15. Entscheidungen nach der Prüfung zum Sommertermin Art. 16. Zusatzprüfungen Art. 17. Nachprüfungen Art. 18. Herbsttermin Art. 19. Prädikate Die Kommission erteilt die folgenden Prädikate: Das Prädikat wird den Schülern, die durch Kompensation bestanden haben, nur dann erteilt, wenn alle Endresultate nach den Zusatzprüfungen ausreichend sind. Art. 2. Prüfungstermine Es werden jährlich zwei Prüfungstermine vom für die „Éducation nationale“ zuständigen Minister, im Folgenden „der Minister“ genannt, festgesetzt. Die Prüfungen des Sommertermins finden von Mai bis Juli statt, die Prüfungen des Herbsttermins von September bis November. Die Abschlussprüfung ist spätestens am 30. November des laufenden Jahres beendet. Art. 20. Diplom Art. 21. Veröffentlichung und Archivierung Art. 22. (nicht aufgenommen) Art. 23. (nicht aufgenommen) Art. 24. (nicht aufgenommen) Art. 25. (nicht aufgenommen) Art. 3. Prüfungskommissionen Art. 4. Zulassung zur Prüfung Art. 5. Prüfungsaufgaben Art. 6. Anwesenheit und Abwesenheit der Prüflinge Art. 7. Erstellung der Prüfung Art. 8. Prüfungsablauf Art. 9. Aufsicht und Täuschungsversuch Anlage 8.3 Verordnung des Großherzogtums Luxemburg vom 16. Juli 2011 zur Festlegung der Modalitäten der Abschlussprüfungen des „examen de fin d’études secondaires techniques“ (Mémorial 155 vom 28. Juli 2011, Seite 2712) Auszug Art. 1. Diese Verordnung bestimmt die Modalitäten der Abschlussprüfung des „examen de fin d’études secondaires techniques“ [...]. Art. 2. Die betroffenen Divisionen und Sektionen sind folgende: Im Régime technique [...] Art. 3. Die Modalitäten der Prüfungen sind in den beigefügten Tabellen dargelegt, die integraler Bestandteil dieser Verordnung sind und Folgendes festlegen: Art. 4. (nicht aufgenommen) Auszug aus den Tabellen zu Artikel 3 der Verordnung des Großherzogtums Luxemburg: Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 9 Übersicht über die in der Anlage 9 enthaltenen Zeugnisformulare: Anlage 9.1 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 9.1a Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 9.2 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 9.2a Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 9.3 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 9.4 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 9.5 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 9.5a Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 9.6 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 9.7 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 9.8 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 9.9 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 9.10 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 9.11 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 9.12 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument Anlage 10 Im neuen Fenster: das folgende PDF-Dokument
Jede Prüfungsarbeit wird von drei Korrektoren oder, wenn die Ausbildung in maximal zwei Lycées stattfindet, von zwei Korrektoren bewertet. Mit Ausnahme von spezifischen Ausbildungsgängen und Zweigen, für die eine einzige Kommission ernannt wurde, gehören die Korrektoren verschiedenen Kommissionen an.
Wenn die Zeugniskonferenz zu der Überzeugung gelangt, dass ein Schüler, der nicht bestanden hat, in der Lage ist, seine Defizite aufzuarbeiten, kann sie die Klassenwiederholung als Alternative vorschlagen. Die Erziehungsberechtigten oder der volljährige Schüler können sich für die Klassenwiederholung entscheiden. Sie müssen dabei die im folgenden Absatz festgesetzten Einschränkungen beachten.
Die Nachprüfung kann bestehen aus:
einer Ferienhausarbeit, die für jeden Schüler und für jedes Fach individuell festgelegt wird und mit einer erfolgreich abgelegten Prüfung abgeschlossen werden muss;
Übungsaufgaben zur Wiederholung und Vertiefung, die entsprechend der Entscheidung der Zeugniskonferenz durch eine Prüfung abgeschlossen werden können.
Bestehen
(hier nicht aufgenommen)
In den Klassen [...] der Mittel- und Oberstufe des Bildungsgangs „enseignement secondaire technique“ schließt ein Schüler erfolgreich ab, wenn er den Anforderungen entsprechende Noten erreicht hat oder wenn er alle Noten, die nicht den Anforderungen entsprechen, kompensieren kann.
Der Schüler, der eine Klasse erfolgreich abschließt, steigt in die nächsthöhere Klasse auf. [...]
Die Zeugniskonferenz berät über die schulische Entwicklung jedes Schülers. Gegebenenfalls schlägt sie Fördermaßnahmen vor oder beschließt solche.
Halbjahreszeugnis für die Klassenstufe 10 des beruflichen Bildungsgangs
die Fächer, in denen Endnoten erteilt werden und/oder eine Examensprüfung abgelegt wird, im Folgenden „Prüfungsfächer“;
Division administrative et commerciale
Section gestion
Section communication et organisation
Die Prüflinge werden bei den schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungen ständig von mindestens zwei Mitgliedern der Prüfungskommission des Lycée beaufsichtigt. Der Direktor kann eine zusätzliche Lehrkraft der Schule oder einen Fachlehrer des Prüflings hinzuziehen.
Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungen werden vom Kommissar aus den Vorschlägen ausgewählt. Es steht ihm jedoch frei, andere Prüfungsaufgaben als die vorgeschlagenen festzulegen, wenn sie vorher von einer zuständigen Expertengruppe geprüft werden.
Der Kommissar ruft die Prüfungskommission vorab zusammen, um die organisatorischen Details der Prüfung zu regeln. Er weist jedem Prüfling eine Ordnungsnummer zu.
Die Prüflinge sind verpflichtet, an der Prüfung zum Sommertermin teilzunehmen. Der Prüfling, auf den die Sonderregelungen gemäß der Verordnung des Großherzogtums Luxemburg vom 10. Dezember 1998 betreffend die Sondermaßnahmen und Regelungen für Schüler der weiterführenden Schulen, die sportlich oder musikalisch herausragende Leistungen erbringen, zutreffen, sowie der Prüfling, der aus Gründen, deren Gültigkeit der Kommissar anerkennen muss, verhindert ist, an der Prüfung zum Sommertermin teilzunehmen, sind berechtigt, zum Herbsttermin die Prüfung abzulegen oder zu Ende zu führen, ohne dass dies als Nachprüfung gewertet wird.
Eine Verordnung des Großherzogtums Luxemburg legt für jeden Ausbildungsgang oder Zweig fest:
die Fächer, in denen eine Jahresnote erteilt wird oder in denen eine Prüfung abgelegt werden muss, im Folgenden „Prüfungsfächer“ genannt;
die Faktoren der Prüfungsfächer, die für die Berechnung der Jahresdurchschnittsnote berücksichtigt werden;
die mündlichen Prüfungen;
die Fächer, bei denen kein Notenausgleich möglich ist;
die Zahl der Dispensierungen und die Fächer, unter denen der Prüfling diejenigen auswählt, in denen er keine Prüfung ablegen muss.
Der Minister entscheidet über die Zulassung der Prüflinge. Er legt das Datum fest, zu dem die Zulassungsanträge der Prüflinge bei ihm eingegangen sein müssen.
Die Prüfung wird vor Kommissionen abgelegt, die jedes Jahr vom Minister ernannt werden.
Jedes Jahr veröffentlicht der Minister eine statistische Analyse der Prüfungsresultate, insbesondere der Erfolgs- und Misserfolgsquoten für jeden Ausbildungsgang und jeden Zweig.
[...] Die Prüflinge, die das „Examen de fin d’études secondaires techniques“ bestanden haben, erhalten ein „Diplôme de fin d’études secondaires techniques“. [...] Auf dem Diplom sind der Ausbildungsgang und der Zweig sowie das erhaltene Prädikat vermerkt.
das Prädikat „befriedigend“ bei einem Endnotendurchschnitt von 36 Punkten oder mehr;
Der Prüfling, der die Prüfung am Ende des Sommertermins nicht bestanden hat, darf sich gemäß den Bestimmungen in Artikel 4 zum Herbsttermin desselben Jahres zur Prüfung anmelden, wenn er eine Jahresdurchschnittsnote von 36 Punkten oder mehr erreicht hat.
Die Nachprüfungen finden zum Herbsttermin statt. Sie werden schriftlich oder praktisch abgelegt.
Die Kommission entscheidet, ob die Zusatzprüfung schriftlich, mündlich oder praktisch erfolgt. Ein Mitglied der zuständigen Kommission arbeitet die Prüfungsaufgaben aus und bewertet die Arbeit des Prüflings. Während der Zusatzprüfung werden die Prüflinge ständig von mindestens zwei Mitgliedern einer Prüfungskommission der Schule beaufsichtigt. Der Direktor kann eines der beiden Mitglieder durch eine Lehrkraft der Schule ersetzen.
Nach Beendigung der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen tritt jede Kommission zusammen, um zu entscheiden, welche Prüflinge bestanden oder nicht bestanden haben oder eine Zusatz- bzw. Nachprüfung ablegen müssen. Die Entscheidungen werden den Prüflingen durch schriftlichen Aushang mitgeteilt.
Großherzoglicher Erlass vom 14. Juli 2005 über die Leistungsfeststellung und die Versetzung der Schüler (Mémorial 115 vom 29. Juli 2005, Seite 1950), geändert durch den Großherzoglichen Erlass vom 1. September 2006 zur Änderung des Großherzoglichen Erlasses vom 14. Juli 2005 über die Leistungsfeststellung und die Versetzung der Schüler der Bildungsgänge des „enseignement secondaire technique“ und des „enseignement secondaire“ (Mémorial 165 vom 11. September 2006, Seite 3040)
Halbjahreszeugnis für die Klassenstufe 5 und 6
Die Entscheidungen bezüglich jedes Prüflings werden vom Kommissar, dem Direktor und den Mitgliedern der Kommission, welche beim Examen die schriftlichen oder praktischen Prüfungen des Prüflings bewerten, getroffen.
Die Leistungsfeststellung bei den Schülern ist fester Bestandteil des Bildungsgangs. Sie ermöglicht es, den Wissenserwerb und die Fortschritte der Schüler festzustellen und ihre Schwierigkeiten zu erkennen. Sie gibt dem Schüler, dem Lehrer und den Eltern Rückmeldung über die erreichten Fortschritte. Die Leistungsfeststellung bezieht sich auf die Kompetenzen der Schüler in Bezug auf die Lehrpläne der verschiedenen Fachbereiche. Diese Fachbereiche werden für jedes Schuljahr durch Großherzoglichen Erlass festgelegt. Der Begriff „Schüler“ im Sinne des vorliegenden Erlasses umfasst die Schülerinnen und Schüler aller Klassen des Bildungsgangs „enseignement secondaire“ und „enseignement secondaire technique“ [...].
Das Ergebnis der Prüflinge wird einerseits durch die Endnoten in allen Fächern und andererseits durch den Durchschnitt dieser Endnoten ausgedrückt.
In der Abschlussklasse ist das Schuljahr in zwei Semester unterteilt, deren Dauer vom Minister beschlossen wird. Für jedes Fach ist die Jahresnote das arithmetische Mittel der Halbjahresnoten. Für jedes Fach wird die Note mit dem Koeffizienten multipliziert, der für das Fach gilt. Die gewichtete Jahresdurchschnittsnote wird wie folgt berechnet: Summe der mit ihren Koeffizienten multiplizierten Jahresnoten, dividiert durch die Summe der Koeffizienten.
Datum und Uhrzeit der mündlichen Prüfungen und der praktischen Prüfungen werden vom Direktor festgesetzt und dem Kommissar mitgeteilt.
Schüler, die die Klassenstufe 11 des „enseignement secondaire technique“ abgeschlossen haben, erhalten das „certificat de réussite du cycle moyen de l’enseignement secondaire technique“. […]
Auf dem Zeugnis finden sich folgende Angaben: [...] [...]
die Anzahl der entschuldigten/nicht entschuldigten versäumten Unterrichtsstunden
eine Bewertung des Verhaltens und der Mitarbeit des Schülers im Unterricht
Die in den Leistungsüberprüfungen erreichten Noten werden den Schülern unmittelbar im Anschluss an eine mündliche Lernerfolgskontrolle oder innerhalb einer Woche für die übrigen Leistungsfeststellungen mitgeteilt. Die Noten der Klassenarbeiten werden den Schülern spätestens drei Tage vor der nächstfolgenden Klassenarbeit mitgeteilt. Alle Noten werden den Schülern vor der Versetzungskonferenz mitgeteilt. Die Lehrkräfte erläutern die Bewertungskriterien und informieren die Schüler über ihre Schwierigkeiten und ihre Fortschritte, insbesondere durch einen schriftlichen Kommentar, der mit den korrigierten Klassenarbeiten ausgehändigt wird.
die Koeffizienten der Prüfungsfächer und die Koeffizienten der Fächer, die für die Berechnung des allgemeinen jährlichen Mittels herangezogen werden;
Jahreszeugnis für die Klassenstufe 5
Verordnung des Großherzogtums Luxemburg vom 31. Juli 2006 über die Organisation der Abschlussprüfung „examen de fin d’études secondaires techniques“ und der Abschlussprüfung „examen de fin d’études de la formation de technicien“ (Mémorial 160 vom 8. September 2006, Seite 2931)
Die Kompetenzen werden durch Leistungsüberprüfungen festgestellt. Das sind einerseits die Klassenarbeiten, andererseits die Leistungsfeststellungen wie schriftliche oder mündliche Lernerfolgskontrollen, die Mitarbeit im Unterricht, die Qualität der häuslichen Vorbereitung des Schülers und die Erledigung der Hausaufgaben. Die Modalitäten der Leistungsfeststellung werden vom zuständigen Minister festgelegt [...].
Die vorliegenden Regelungen werden den Schülern zu Beginn des Schuljahres durch den Klassenlehrer bekannt gegeben.
Am Schuljahresende entscheidet die Zeugniskonferenz
außer in der Abschlussklasse über die Versetzung in die nächst höhere Klasse;
(hier nicht aufgenommen).
Nichtbestehen
Ein Schüler hat nicht bestanden, wenn er in mehr als einem Drittel der Fächer/Fachbereiche Noten erzielt hat, die nicht den Anforderungen entsprechen.
(hier nicht aufgenommen)
(hier nicht aufgenommen)
[…] In den Klassen der Mittel- und Oberstufe des Bildungsgangs „enseignement secondaire technique“ […] macht eine nicht den Anforderungen entsprechende Note in einem Kernfach oder eine nicht den Anforderungen entsprechende Note von weniger als 20 Punkten eine Ferienhausarbeit erforderlich. In allen anderen Fällen entscheidet die Zeugniskonferenz für jeden Schüler und für jedes Fach, ob die Nachprüfung in einer Ferienhausarbeit oder in Übungsaufgaben besteht. Wenn eine Ferienhausarbeit verlangt wird, stellt die Schule sicher, dass der Schüler bei Bedarf Unterstützung erhalten kann.
Außer in den Abschlussklassen kann ein Schüler eine Klasse höchstens zweimal durchlaufen. Eine Abschlussklasse kann ein Schüler höchstens dreimal durchlaufen. […] Die Zeugniskonferenz kann ausnahmsweise eine weitere Klassenwiederholung erlauben, wenn schwerwiegende Gründe wie längere krankheitsbedingte Fehlzeiten oder eine schwierige Familiensituation vorliegen. Die Klassenwiederholung ist immer mit Fördermaßnahmen verbunden, die die Zeugniskonferenz beschließt.
Jeder Korrektor übergibt die Kopien dem Direktor innerhalb der vom Kommissar festgelegten Frist. Der Direktor übergibt sie entweder an den nächsten Korrektor, wenn er zu derselben Schule gehört, oder leitet sie an die nächstfolgende Schule, und zwar in der vom Kommissar festgelegten Reihenfolge, weiter. Der Direktor dieser Schule übergibt die Prüfungsarbeiten dann an den betreffenden Korrektor.
Die mündlichen Prüfungen werden vor zwei Mitgliedern der zuständigen Prüfungskommissionen abgelegt. Die Leistung des Prüflings wird von jedem der beiden Prüfer bewertet. Wenn der Lehrer der Klasse, die der Schüler besucht hat, nicht eines dieser beiden Mitglieder ist, kann er als Beobachter an der mündlichen Prüfung teilnehmen.
In jedem Fach ist die Halbjahresnote das arithmetische Mittel der bei den Klassenarbeiten im Laufe des Semesters erhaltenen Noten. Für jedes Prüfungsfach wird eine Klassenarbeit pro Semester von einem Mitglied der zuständigen Prüfungskommission zusätzlich zum Fachlehrer korrigiert. Der Minister kann weitere Modalitäten bezüglich der doppelt zu korrigierenden Klassenarbeiten festlegen.
Für jedes Fach, das im Examen geprüft wird, setzt sich die Endnote zu einem Drittel aus der Jahresnote und zu zwei Dritteln aus der Prüfungsnote zusammen; bei dem Prüfling, der im Schuljahr den Unterricht nicht besucht hat, sind die Prüfungsnoten die Endnoten. Wenn eine Prüfung nicht vorgesehen ist oder wenn der Prüfling von der Prüfung befreit ist, ist die Jahresnote die Endnote. [...] Jede Note von 30 Punkten oder mehr wird als zum Bestehen der Prüfung ausreichende Note angesehen, jede Note unter 30 Punkten als unzureichend.
Die Kommission trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Eine Enthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kommissars.
Der Prüfling, der für alle Prüfungsfächer ausreichende Endnoten erhalten hat oder ausreichende Endnoten mit in einem oder zwei Fächern unzureichenden Endnoten, die gemäß den Bestimmungen in der folgenden Nummer ausgeglichen werden können, hat bestanden.
Die Zusatzprüfung findet frühestens am 3. Tag nach dem Aushang der Prüfungsergebnisse statt; der Termin wird von der Kommission festgesetzt.
Für jedes Fach, in dem eine Nachprüfung mit Erfolg abgelegt wurde, wird die Endnote auf 30 Punkte festgelegt.
Nach Abschluss der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen entscheidet die Kommission, welche Prüflinge bestanden oder nicht bestanden haben oder Zusatzprüfungen ablegen müssen. Die Entscheidungen werden den Prüflingen per Aushang mitgeteilt. Wenn der Prüfling ein Examensresultat, das zwischen 27 und 29 Punkten liegt, ausgeglichen hat, kann er sich zu einer fakultativen Zusatzprüfung anmelden, um, falls er die Zusatzprüfung besteht, eine Endnote von 30 Punkten zu erhalten. Bei der Prüfung zum Herbsttermin gibt es keine fakultative Nachprüfung.
das Prädikat „gut“ bei einem Endnotendurchschnitt von 40 Punkten oder mehr;
Dem Diplom wird ein Zusatzzeugnis beigefügt. Das Zusatzzeugnis enthält die Endnoten der Prüfungsfächer und die Jahresdurchschnittsnoten der Fächer, für die keine Prüfung abgelegt wurde. Das Zusatzzeugnis kann Angaben zu anderen Fächern enthalten, welche der Prüfling während seiner schulischen Laufbahn absolviert hat, sowie über die Anspruchsebene, auf welcher diese Fächer unterrichtet wurden. Auf Beschluss des Ministers können andere Leistungsnachweise in diesem Zusatzzeugnis aufgeführt werden.
Die schriftlichen Prüfungsunterlagen werden zwei Jahre lang in den Archiven des Lycée aufbewahrt. [...]
Es wird für jeden Ausbildungsgang oder Zweig und für jedes Lycée, das eine Abschlussklasse in diesem Ausbildungsgang oder Zweig hat, eine Kommission ernannt. Ein Lycée im Sinne dieser Verordnung ist eine öffentliche Luxemburger weiterführende Schule (Lycée oder Lycée technique).
Zur Prüfung können sich die Schüler anmelden, für die der Direktor eines Lycée oder der Direktor einer privaten Schule (Ersatzschule) bestätigt, dass sie regelmäßig und kontinuierlich den Unterricht der Abschlussklasse besucht haben und in allen in der Stundentafel vorgesehenen Fächern die erforderlichen Tests absolviert haben. Über Ausnahmen entscheidet der Minister. Die Zulassungsanträge der Schüler werden dem Minister vom Direktor übermittelt.
Die Prüfungsaufgaben beziehen sich auf das Programm der Abschlussklasse sowie auf Grundkenntnisse, die für die spätere berufliche Tätigkeit relevant sind. Die in den Lehrplänen vorgeschriebene Unterrichtssprache ist auch Prüfungssprache.
Der Prüfling, der ohne einen vom Prüfungskommissar anerkannten Grund die Abschlussprüfung abbricht oder ihr fernbleibt, kann die Abschlussprüfung erst wieder zum Sommertermin des darauf folgenden Jahres ablegen.
Jeder Prüfer legt dem Kommissar in einem verschlossenen Umschlag und in einer vorab vom Kommissar festgelegten Frist einen oder mehrere Prüfungsvorschläge für die schriftliche, mündliche oder praktische Prüfung vor. Die Form und die Anzahl der vorzulegenden Vorschläge werden vom Kommissar festgelegt.
Die vom Kommissar festgelegten Prüfungsaufgaben werden in einem versiegelten Umschlag für jede Prüfung gesondert dem Direktor des Lycée übermittelt.
Prüflinge, die sich untereinander oder mit Personen, die sich außerhalb des Prüfungsraums befinden, unterhalten, werden ausgeschlossen. Während der Prüfungen müssen sie ihre Mobiltelefone und anderen Kommunikationsmittel außerhalb ihrer Reichweite ablegen. Es ist ihnen verboten, ein Heft, eine Aufzeichnung, ein Buch oder ein anderes Arbeitsmittel zu verwenden, es sei denn, deren Nutzung wurde vorab von der Kommission genehmigt.
Halbjahreszeugnis für die Klassenstufe 11 des beruflichen Bildungsgangs
Ausgleichsregelungen
Der Schüler kann zwei nicht den Anforderungen entsprechende Jahresnoten von mindestens 20 Punkten mit einer Gesamtjahresdurchschnittsnote von 38 Punkten ausgleichen.
Der Schüler kann eine einzige nicht den Anforderungen entsprechende Jahresnote von mindestens 20 Punkten mit einer Gesamtjahresdurchschnittsnote von 36 oder 37 Punkten ausgleichen.
In den Klassen [...] der Mittel- und Oberstufe des Bildungsgangs „enseignement secondaire technique“ können Noten in Kernfächern nicht ausgeglichen werden. Die Kernfächer werden durch Großherzoglichen Erlass festgelegt.
(hier nicht aufgenommen)
Wenn der Schüler mehrere ausgleichbare Jahresnoten, die nicht den Anforderungen genügen, erreicht hat und deshalb eine Auswahl im Hinblick auf die auszugleichenden Fächer/Fachbereiche getroffen werden muss, entscheidet die Zeugniskonferenz, in welchem Fach/Fachbereich oder welchen Fächern der Ausgleich erfolgt (RGD vom 1. September 2006).
Die Mitglieder der Kommission sind zur Geheimhaltung der Noten, die die verschiedenen Korrektoren gegeben haben, und der Beratungen der Kommission verpflichtet. Auf schriftlichen, an den Kommissar gerichteten Antrag kann der Prüfling seine Prüfungsarbeit am Sitz der Kommission einsehen und erhält Erklärungen des Kommissars, des Direktors oder eines der Korrektoren.
Unzureichende Endnoten von 20 Punkten oder mehr in den Fächern, in denen kein Notenausgleich möglich ist, können wie folgt ausgeglichen werden: Für jede ausgeglichene Note von 27 bis 29 Punkten kann der Prüfling eine fakultative Zusatzprüfung ablegen, um im Erfolgsfall eine Endnote von 30 Punkten zu erhalten. Er muss sich hierfür im Sekretariat des Lycée, in dem er die Prüfung abgelegt hat, binnen 24 Stunden nach der Veröffentlichung der Prüfungsresultate per Aushang anmelden. Für jede ausgeglichene Note unter 27 Punkten oder dann, wenn er die fakultative Zusatzprüfung nicht besteht, kann der Prüfling zu einer fakultativen Nachprüfung antreten. Besteht er diese Nachprüfung, erreicht er eine Endnote von 30 Punkten. Hierzu muss er sich im Sekretariat des Lycée, in dem er die Prüfung abgelegt hat, innerhalb einer vom Kommissar festgesetzten Frist anmelden. Besteht der Prüfling weder die fakultative Zusatzprüfung noch die fakultative Nachprüfung, kann er die Prüfung weiterhin durch Ausgleich bestehen.
wenn der gewichtete Durchschnitt der Endnoten 36 bis 37 Punkte beträgt, kann eine einzige Note ausgeglichen werden;
wenn der gewichtete Durchschnitt der Endnoten 38 oder mehr Punkte beträgt, können zwei Noten ausgeglichen werden.
Für jedes Fach, in dem eine Zusatzprüfung mit Erfolg abgelegt wird, wird die Endnote auf 30 Punkte festgelegt. Für jedes Fach, in dem eine Zusatzprüfung nicht bestanden wurde, gilt die Endnote.
Wenn ein Prüfling, der gemäß den Bestimmungen des Artikels 6 zum Sommertermin zugelassen ist und berechtigt ist, die Prüfung zum Herbsttermin zu beenden, eine Nachprüfung ablegen muss, setzt der Kommissar die Daten der Nachprüfungen fest. Diese können frühestens 15 Tage nach der Veröffentlichung des Resultats stattfinden.
Um die Prüfung zum Herbsttermin zu bestehen, gelten die Bestimmungen in Artikel 15 Nummer 2, 3 und 5 Buchstabe c. Die Prüflinge, deren Resultate diesen Bestimmungen nicht entsprechen, haben das Examen nicht bestanden.
das Prädikat „sehr gut“ bei einem Endnotendurchschnitt von 48 Punkten oder mehr;
Das Diplom wird vom Kommissar und dem Direktor unterzeichnet. Es ist mit dem Siegel des Lycée versehen, in dem der Prüfling die Prüfung abgelegt hat, und wird im Ministère de l’Éducation nationale eingetragen.
Bei Bedarf können eine oder mehrere zusätzliche Kommissionen benannt werden.
Ebenfalls zur Prüfung anmelden dürfen sich alle, die zwar nicht in einem Lycée oder einer wie im vorherigen Absatz beschriebenen privaten Schule angemeldet sind, aber durch Bestätigung von berechtigten Personen nachweisen, dass sie sich die Inhalte der verschiedenen, in der Prüfungsordnung aufgeführten Fächer/Lernbereiche angeeignet haben. Die Zulassungsanträge werden zusammen mit der geforderten Bestätigung direkt an den Minister gesandt.
Fächer mit gleichen Lehrplänen in verschiedenen Ausbildungsgängen und Zweigen haben gleiche Prüfungsaufgaben.
Der Prüfling, der aus einem vom Prüfungskommissar anerkannten Grund nicht an der Abschlussprüfung teilnimmt, darf entsprechend der nachfolgenden Regelungen die Prüfungen nachholen:
Dauert die Abwesenheit maximal einen Tag, legt der Prüfling diese Prüfungen an dem Nachholtag ab, dessen Datum vom Kommissar festgelegt wird.
Dauert die Abwesenheit beim Sommertermin länger als einen Tag, ist der Prüfling berechtigt, diese Prüfungen zum Herbsttermin abzulegen, ohne dass dies als Nachprüfung gewertet wird. Bei einer Abwesenheit von mehr als einem Tag während der Prüfungen zum Herbsttermin legt der Kommissar das Datum der Prüfungen fest. Wenn aber aufgrund der bereits abgelegten Prüfungen das Bestehen der Abschlussprüfung ausgeschlossen ist, wird ein diesbezüglicher Beschluss von der Kommission gefasst.
Für jede Prüfung kann der Minister eine oder mehrere Expertengruppen beauftragen, die Prüfungsvorschläge zu prüfen und dem Kommissar ihre Anmerkungen zu unterbreiten.
Die Umschläge mit den Prüfungsaufgaben der schriftlichen oder praktischen Prüfungen werden erst in Anwesenheit der Prüflinge zu Beginn der Prüfung geöffnet. Die Umschläge mit den Prüfungsaufgaben der mündlichen Prüfungen werden drei Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung vom Direktor der Schule den betreffenden Prüfern übergeben.
Der Prüfling, der bei der Prüfung einen Täuschungsversuch unternimmt, wird unverzüglich vom Direktor von diesem Prüfungsteil ausgeschlossen. Der Kommissar bewertet die Schwere des Täuschungsversuchs und entscheidet entweder, dass die besagte Prüfung mit 01 Punkten zu benoten ist und der Prüfling an noch ausstehenden Prüfungen teilnehmen darf, oder, dass er auf einen späteren Termin verwiesen wird. In letzterem Fall entscheidet die Kommission, ob der Prüfling zum Herbsttermin zugelassen wird oder ob er auf den Sommertermin des folgenden Jahres verwiesen wird. Wenn der Täuschungsversuch beim Herbsttermin begangen wurde, kann der ausgeschlossene Prüfling zum Sommertermin des folgenden Jahres die Prüfung ablegen.
die mündlichen Examensprüfungen;
Abgangszeugnis bei Verlassen der Schule in Klassenstufe 5
Jahreszeugnis für die Klassenstufe 10 des beruflichen Bildungsgangs
Wenn am Ende des Schuljahres keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Leistungen des Schülers gegeben ist, entscheidet die Zeugniskonferenz, ob und in welchen Fächern der Schüler die fehlenden Leistungsnachweise erbringen muss. Die Zeugniskonferenz kann eine Entscheidung auch aufgrund der bereits erbrachten Leistungsnachweise treffen.
Verordnung des Großherzogtums Luxemburg vom 16. Juli 2011 zur Festlegung der Modalitäten der Abschlussprüfungen des „examen de fin d’études secondaires techniques“ (Mémorial 155 vom 28. Juli 2011, Seite 2712)
Für die Ferienhausarbeit benennt der Schulleiter zwei Prüfer. Die Prüfer legen die Aufgaben für die Ferienhausarbeit fest. Wenn die Aufgabe gestellt ist, werden die Daten für die Abgabe der Arbeit ebenso wie für die Art der Prüfung (schriftlich, mündlich oder praktisch) den Erziehungsberechtigten im Juli schriftlich mitgeteilt. Eine Kopie wird dem Schulleiter und dem Klassenlehrer ausgehändigt. Der Schüler reicht die Ferienhausarbeit spätestens zu Beginn des Schuljahres bei den Prüfern ein. Die Prüfer arbeiten Fragen für die Prüfung aus, die der Schüler während der ersten Schultage ablegt. Jeder Prüfer übermittelt seine Note dem Schulleiter, der die Zeugniskonferenz, welche die Ferienhausarbeit beschlossen hat, im Hinblick auf eine Versetzungsentscheidung damit befasst. Der Schulleiter kann Erklärungen von den Prüfern verlangen und in besonderen Fällen sich von Experten beraten lassen. Die Zeugniskonferenz fasst ihre Versetzungsentscheidung auf der Grundlage der Wertungen durch die Prüfer und gegebenenfalls der zusätzlichen Erläuterungen durch den Schulleiter. Wenn das Prüfungsergebnis den Anforderungen entspricht, hat der Schüler bestanden. Anderenfalls hat er nicht bestanden. Auf Anfrage erhalten die Erziehungsberechtigten Erklärungen durch den Schulleiter oder durch einen der Prüfer.
Die Zeugnisse werden den Erziehungsberechtigten ausgehändigt oder zugeschickt.
Vor der Korrektur kann der Kommissar die Korrektoren, welche denselben Prüfungsstoff korrigieren sollen, zusammenrufen, um ihnen zu ermöglichen, sich über die Bewertungskriterien auszutauschen. Jede weitere explizite Absprache zwischen den Korrektoren eines Fachs bezüglich der Bewertung der Prüfungsarbeiten ist verboten.
In jedem Fach, das mündlich geprüft wird, wird der nicht gerundete Mittelwert der mündlichen Prüfungsnoten mit dem nicht gerundeten Mittelwert der schriftlichen Prüfung oder der schriftlichen Prüfungen in demselben Fach berechnet; die mündliche Prüfung macht ein Viertel der Prüfungsnote aus. Das Ergebnis wird nach oben gerundet und ergibt so die Prüfungsnote.
Der Minister legt in Absprache mit den nationalen Lehrplankommissionen die Kriterien für die Konzeption, Ausarbeitung und Bewertung der Klassenarbeiten fest. Der Kommissar kontrolliert, ob die Klassenarbeiten die vom Minister festgelegten Kriterien erfüllen. In den Lycées wird der Kommissar kraft Amtes vom Direktor für die Ausübung der oben genannten Kontrolle vertreten.
Das Ergebnis der Leistungsfeststellung wird in einer Note auf der Skala von 60 bis 01 Punkten ausgedrückt. Alle Noten, die 30 Punkte oder mehr betragen, gelten als „den Anforderungen entsprechend“, alle Noten von weniger als 30 Punkten als „den Anforderungen nicht entsprechend“. Die Trimesternote ist das Mittel der Noten der Klassenarbeiten. Dieses Mittel kann um 4 Punkte nach oben oder unten verändert werden in Abhängigkeit der in den Leistungsfeststellungen erreichten Noten. Wenn ein Fachbereich aus mehreren Fächern zusammengesetzt ist, bildet die Trimester- und Halbjahresnote der Fächer die Trimester- oder Halbjahresnote des Fachbereichs. Die Jahresnote eines Fachs/Fachbereichs ist das Mittel aus den Trimester- oder Halbjahresnoten; jedes Trimester oder Halbjahr, in dem das Fach/der Fachbereich unterrichtet wurde, wird gleich stark gewichtet.
Der Durchschnitt der Endnoten ist das gewichtete Mittel der Endnoten. Jede Endnote wird mit dem Koeffizienten des Prüfungsfachs multipliziert. Der Durchschnitt der Endnoten wird wie folgt berechnet: Summe der Endnoten, multipliziert mit ihren Koeffizienten und dividiert durch die Summe der Koeffizienten.
Jede Kommission wird von einem Kommissar der Regierung, im Folgenden „der Kommissar“, geleitet. Der Direktor des Lycée oder sein Stellvertreter, im Folgenden „der Direktor“, ist Mitglied der Kommission seiner Schule. Zudem werden sieben bis zwanzig weitere Mitglieder und Ersatzmitglieder ernannt, die alle die Qualifikation haben, in einem Lycée zu unterrichten.
(nicht aufgenommen)
(hier nicht aufgenommen)
Datum und Uhrzeit der schriftlichen Prüfungen sowie der Zeitraum, in dem die mündlichen und die praktischen Prüfungen stattfinden, werden vom Minister festgelegt.
Die Prüfungsvorschläge sind strengstens geheim zu halten.
Bei den schriftlichen Prüfungen müssen die Antworten der Prüflinge auf Prüfungsbögen mit Briefkopf, die von einem Kommissionsmitglied abgezeichnet wurden, abgefasst oder gedruckt oder auf einem Datenträger, den ein Kommissionsmitglied übergibt, erfasst werden. Der Prüfling schreibt nur die ihm vom Kommissar zugeteilte Ordnungsnummer auf den Prüfungsbogen, nicht seinen Namen.
Für die Berechnung der Halbjahresnote, der Jahresnote und der gewichteten Jahresdurchschnittsnote werden Bruchteile der Punkte auf die nächsthöhere Einheit gerundet.
Vor Beginn der Prüfung werden die Prüflinge über die Folgen eines Täuschungsversuchs informiert.
Die Bewertungsergebnisse werden dem Kommissar auf elektronischem Weg sowie in einem verschlossenen Umschlag innerhalb der von ihm festgesetzten Frist mitgeteilt. Wenn der Kommissar erhebliche Abweichungen bei der Bewertung feststellt, kann er die Korrektoren anhören und den Fall eventuell der zuständigen Prüfungskommission vorlegen.
die Pflichtfächer;
Jahreszeugnis für die Klassenstufe 11 des beruflichen Bildungsgangs
Bei der Berechnung der Prüfungsnoten, der Endnoten und des Durchschnitts der Endnoten werden Bruchteile von Notenpunkten auf die nächsthöhere Einheit aufgerundet.
Jahreszeugnis für die Klassenstufe 6
(hier nicht aufgenommen)
In allen Fällen, die in dieser Verordnung nicht vorgesehen sind, entscheidet die Prüfungskommission.
Der Prüfling, der mehr als drei unzureichende Noten erhalten hat, hat die Prüfung nicht bestanden.
Zur Bewertung einer praktischen Prüfung treten entweder die betreffenden Prüfer zusammen, um die Prüfung durchzuführen und die Leistung jedes Prüflings zu bewerten, oder das Arbeitsergebnis jedes Prüflings wird gemäß den Bestimmungen in Artikel 10 bewertet.
Nach Beendigung der Zusatzprüfungen informiert der Direktor die Mitglieder der Kommission über das Ergebnis. Der Kommissar kann die Kommission einberufen. Die Ergebnisse werden den Prüflingen per Aushang mitgeteilt.
Nachprüfung Schüler, die nach den Regelungen der Nummern 1, 2 und 3 die Klassenstufe nicht erfolgreich abgeschlossen haben, ohne aber endgültig nicht bestanden zu haben, nehmen an einer Nachprüfung teil.
Nach dem Ende der Nachprüfungen entscheidet die Kommission, welche Prüflinge bestanden oder nicht bestanden haben. Ein Prüfling hat bestanden, wenn er alle seine Nachprüfungen mit Erfolg abgelegt hat. Ist dies nicht der Fall, hat er nicht bestanden. Die Ergebnisse werden den Prüflingen per Aushang mitgeteilt.
das Prädikat „ausgezeichnet“ bei einem Endnotendurchschnitt von 52 Punkten oder mehr.
Die Vorlage für das Diplomzeugnis wird vom Minister festgelegt.
Der Gesamtjahresdurchschnitt ist das arithmetische Mittel aller Jahresnoten der Fächer/Fachbereiche. Wenn in der Stundentafel der Klasse Koeffizienten für einzelne Fächer festgelegt sind, wird der Gesamtjahresdurchschnitt dementsprechend gewichtet. Zur Berechnung der Jahresnoten und des Gesamtjahresdurchschnitts werden Zwischenwerte der Punkte nach oben aufgerundet.
Die Übungsaufgaben zur Wiederholung und Vertiefung werden individuell für jeden Schüler durch die Zeugniskonferenz festgelegt. Sie können in einer Tätigkeit bestehen, deren Modalitäten von der Zeugniskonferenz festgelegt werden. Diese kann beschließen, dass die Übungsaufgaben mit einer Prüfung abgeschlossen werden, deren Ergebnis wie eine Klassenarbeit des ersten Trimesters gewertet wird. Die Zeugniskonferenz benennt dann den Korrektor und das Fach/den Fachbereich, an dessen Stelle die Übungsaufgaben gewertet werden. Der Schüler und die Erziehungsberechtigten werden schriftlich darüber informiert.
Der Prüfling, der gemäß den Nummern 2 und 4 dieses Artikels weder bestanden hat noch durchgefallen ist, muss eine Nachprüfung in dem Fach oder den Fächern ablegen, in denen er eine unzureichende Endnote erhalten hat. Die Nachprüfung wird jedoch durch eine obligatorische Zusatzprüfung ersetzt, wenn die Endnote zwischen 27 und 29 Punkten liegt.
Hat ein Prüfling eine Anzahl an unzureichenden Endnoten, die höher ist als die Anzahl der unzureichenden Endnoten, die kraft Nummer 3 dieses Artikels ausgeglichen werden können, entscheidet die Prüfungskommission, in welchem Fach beziehungsweise in welchen Fächern er eine ausgeglichene Endnote erhält und in welchem Fach oder welchen Fächern er eine obligatorische Zusatzprüfung ablegen muss.
Der Prüfling hat bestanden, wenn er in den obligatorischen Zusatzprüfungen in jedem Fach eine ausreichende oder eine gemäß den Bestimmungen in Nummer 3 dieses Artikels ausgeglichene Endnote erhalten hat.
Eine nicht bestandene obligatorische Zusatzprüfung führt für dieses Fach zu einer obligatorischen Nachprüfung.
Der Schüler teilt dem Direktor die Fächer mit, in denen er keine Prüfung ablegt. Der Schüler, der unter mehreren Sprachen wählen kann, teilt zudem die Sprachen mit, in denen er sich mündlich prüfen lassen will. Der Prüfling darf keine mündliche Prüfung in einem Fach ablegen, in dem er keine schriftliche Prüfung ablegt.
Prüflinge mit Behinderung können vom Kommissar einen Nachteilsausgleich erhalten.
(hier nicht aufgenommen)
Wenn die Noten nicht den erfolgreichen Abschluss eines Schuljahres erwarten lassen, sind der Schüler und die Erziehungsberechtigten spätestens zum Ende des ersten oder zweiten Trimesters darüber und über vorgeschlagene Abhilfemaßnahmen zu informieren.
(hier nicht aufgenommen)
Der Kommissar ist für alle Kommissionen desselben Ausbildungsgangs oder Zweigs zuständig. Die Kommissare stimmen sich über alles, was die gemeinsamen Prüfungen für mehrere Ausbildungsgänge oder Zweige angeht, ab.
Halbjahreszeugnis für die Klassenstufe 12 des beruflichen Bildungsgangs
Abgangszeugnis bei Verlassen der Schule in Klassenstufe 6
Die Zeugniskonferenz achtet darauf, dass die Übungsaufgaben so festgelegt werden, dass der Schüler sie ohne die Hilfe eines Erwachsenen bewältigen kann. Die Zeugniskonferenz kann Schülern, die eine Note ausgleichen, Übungsaufgaben auferlegen, deren Ergebnis wie die Note einer Klassenarbeit des ersten Trimesters oder Halbjahres gewertet wird (RGD vom 1. September 2006).
(nicht aufgenommen)
die Anzahl der Befreiungen (Dispense) und die Gruppe der Fächer, unter denen der Prüfling diejenigen auswählt, für die er bei der Examensprüfung befreit ist.
Halbjahreszeugnis für die Klassenstufe 7
Jede Kommission wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder einen Schriftführer.
(hier nicht aufgenommen)
Der Prüfling, der an der Prüfung teilnimmt, ohne den Unterricht besucht zu haben, kann keine Dispensierung beantragen. Für die Fächer, für die keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, legt der Prüfling im Vorhinein eine Prüfung ab; die Modalitäten dieser Prüfung werden vom Kommissar festgelegt, der hierfür auch die Prüfer benennt. Die Note dieser Prüfung ist gleichzeitig die Jahresnote.
(hier nicht aufgenommen)
Jahreszeugnis für die Klassenstufe 12 des beruflichen Bildungsgangs
Die Mitgliedschaft in einer Prüfungskommission, die einen Prüfling betrifft, der mit diesem Mitglied bis einschließlich des vierten Grades verwandt oder verschwägert ist, oder die einen Prüfling betrifft, dem von diesem Mitglied während des laufenden Schuljahres Nachhilfeunterricht erteilt wurde, ist nicht erlaubt.
Abgangszeugnis für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 des beruflichen Bildungsgangs
(hier nicht aufgenommen)
(hier nicht aufgenommen)
Jahreszeugnis für die Klassenstufe 7
Abgangszeugnis für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 11 des beruflichen Bildungsgangs
Abgangszeugnis bei Verlassen der Schule in Klassenstufe 7 ohne Erfüllung der Vollzeitschulpflicht
In allen Fällen, die in der vorliegenden Verordnung nicht aufgeführt sind, entscheidet die Zeugniskonferenz.
Abgangszeugnis bei Verlassen der Schule in Klassenstufe 7 bei Erfüllung der Vollzeitschulpflicht
Zeugnis für Schülerinnen und Schüler des beruflichen Bildungsgangs, die den mittleren Bildungsabschluss erworben haben (Abschlusszeugnis)
Zeugnis für Schülerinnen und Schüler des beruflichen Bildungsgangs, die den mittleren Bildungsabschluss und die Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe erworben haben (Abschlusszeugnis)
Halbjahreszeugnis für die Klassenstufe 8
Jahreszeugnis für die Klassenstufe 8
Abgangszeugnis für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 12 des beruflichen Bildungsgangs
Zeugnis für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Ende des zweiten Halbjahres der Klassenstufe 11 des beruflichen Bildungsgangs den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben haben
Abgangszeugnis bei Verlassen der Schule in Klassenstufe 8 ohne Erfüllung der Vollzeitschulpflicht
Abgangszeugnis bei Verlassen der Schule in Klassenstufe 8 bei Erfüllung der Vollzeitschulpflicht
Zeugnis für Schülerinnen und Schüler des beruflichen Bildungsgangs, die die Fachhochschulreife erworben haben
Halbjahreszeugnis für die Klassenstufe 9
Berechnung des Gesamtergebnisses (E) für den schulischen Teil der Fachhochschulreife auf der Grundlage von Ziffer 12 der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 6. Juni 2013 in seiner jeweiligen Fassung)
Jahreszeugnis für Schülerinnen/Schüler, die die Klassenstufe 9 an der Schule wiederholen, um den Hauptschulabschluss zu erreichen
Tabelle zur Errechnung der Durchschnittsnote (N) der Fachhochschulreife (schulischer Teil) aus dem Gesamtergebnis (E)
Abgangszeugnis bei Verlassen der Schule in Klassenstufe 9 ohne Erfüllung der Vollzeitschulpflicht
Abgangszeugnis bei Verlassen der Schule in Klassenstufe 9 bei Erfüllung der Vollzeitschulpflicht
Abschlusszeugnis Hauptschulabschluss für Schülerinnen/Schüler, die an der gestreckten Abschlussprüfung teilgenommen haben
Abschlusszeugnis Hauptschulabschluss für Schülerinnen/Schüler, die nicht an der gestreckten Abschlussprüfung teilgenommen haben
Abschlusszeugnis Hauptschulabschluss für Schülerinnen/Schüler, die an der gestreckten Abschlussprüfung teilgenommen haben und deren Leistungen auf Antrag in den Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung bezogen auf die Anspruchsebene ausgewiesen werden, in die die Schülerin/der Schüler zuletzt eingestuft war
Abschlusszeugnis Hauptschulabschluss für Schülerinnen/Schüler, die nicht an der gestreckten Abschlussprüfung teilgenommen haben und deren Leistungen auf Antrag in den Fächern mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung bezogen auf die Anspruchsebene ausgewiesen werden, in die die Schülerin/der Schüler zuletzt eingestuft war
Halbjahreszeugnis für Schülerinnen/Schüler der Klassenstufe 10 des gymnasialen Bildungsgangs
Jahreszeugnis für Schülerinnen/Schüler der Klassenstufe 10 des gymnasialen Bildungsgangs
Abgangszeugnis für Schülerinnen/Schüler des gymnasialen Bildungsgangs, die die Schule in Klassenstufe 10 spätestens in der sechsten Unterrichtswoche des neuen Schuljahres verlassen (Ausweis der Noten entsprechend den Anforderungen des gymnasialen Bildungsgangs, § 17 Absatz 1 Satz 1 der Zeugnis- und Versetzungsordnung Schulordnung für die Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasiums)
Abgangszeugnis für Schülerinnen/Schüler des gymnasialen Bildungsgangs, die die Schule in Klassenstufe 10 spätestens in der sechsten Unterrichtswoche des neuen Schuljahres verlassen (Ausweis der Noten entsprechend den Anforderungen eines auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsgangs an einer Pflichtschule, § 17 Absatz 1 Satz 2 der Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasiums)
Abgangszeugnis für Schülerinnen/Schüler des gymnasialen Bildungsgangs, die die Schule in Klassenstufe 10 nach der sechsten Unterrichtswoche verlassen (Ausweis der Noten entsprechend den Anforderungen des gymnasialen Bildungsgangs)
Abgangszeugnis für Schülerinnen/Schüler des gymnasialen Bildungsgangs, die die Schule in Klassenstufe 10 nach der sechsten Unterrichtswoche verlassen (Ausweis der Noten entsprechend den Anforderungen eines auf den Erwerb des Hauptschulabschlusses bezogenen Bildungsgangs an einer Pflichtschule)
Abgangszeugnis für Schülerinnen/Schüler des gymnasialen Bildungsgangs, die in die Klassenstufe 11 versetzt wurden und die Schule spätestens in der sechsten Unterrichtswoche des neuen Schuljahres verlassen (Ausweis der Noten entsprechend den Anforderungen des gymnasialen Bildungsgangs, § 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasiums)
Abgangszeugnis für Schülerinnen/Schüler des gymnasialen Bildungsgangs, die in die Klassenstufe 11 versetzt wurden und die Schule spätestens in der sechsten Unterrichtswoche des neuen Schuljahres verlassen (Ausweis der Noten entsprechend den Anforderungen eines auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsgangs an einer Pflichtschule, § 16 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasiums)
Abgangszeugnis für Schülerinnen/Schüler des gymnasialen Bildungsgangs, die nicht in die Klassenstufe 11 versetzt wurden, aber den mittleren Bildungsabschluss entsprechend den Anforderungen eines auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsgangs an einer Pflichtschule erworben haben (§ 16 Absatz 3 der Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Klassenstufen 5 bis 10 des Gymnasiums)