Art. 38 Abs. 7 32017L2397Bis zum 17. Januar 2032 können die Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer nationalen Anforderungen oder ihrer internationalen Übereinkünfte, die vor dem 16.…
Art. 10 Abs. 3 32017L2397Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels sind alle Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die gemäß den nationalen Vorschriften…
Erwägungsgrund 5 32021L1233RICHTLINIE (EU) 2021/1233 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Juli 2021 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/2397 hinsichtlich der Übergangsmaßnahmen für die Anerkennung von Zeugnissen aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR)
Um die Kohärenz mit den Übergangsmaßnahmen für die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 38 der Richtlinie (EU) 2017/2397 zu gewährleisten, sollten die…
Erwägungsgrund 3 32023D1555BESCHLUSS (EU) 2023/1555 DER KOMMISSION vom 25. Juli 2023 darüber, den Behörden der Schweiz Zugang zur Europäischen Besatzungsdatenbank und zur Europäischen Schiffsdatenbank zu gewähren
Die Schweiz stellt Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher oder Bordbücher auf der Grundlage der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein nach…
Erwägungsgrund 1 32021L1233RICHTLINIE (EU) 2021/1233 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Juli 2021 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/2397 hinsichtlich der Übergangsmaßnahmen für die Anerkennung von Zeugnissen aus Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Übergangsmaßnahmen, mit denen gewährleistet werden soll, dass vor dem Ablauf der…