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Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann einzelne Personen und Personenvereinigungen sowie Einrichtungen, die Zwecken der Binnenschiffahrt auf den Bundeswasserstraßen dienen, insbesondere Transportzentralen, verpflichten, ihr regelmäßig oder unter bestimmten Voraussetzungen Meldungen über den von diesen bewirtschafteten oder erfaßten Schiffsraum nach Art, Größe, Einsatz und Standort zu erstatten.
Die oberste oder höhere Verwaltungsbehörde des Landes kann einzelne Eigentümer und Besitzer von Häfen und Umschlagstellen verpflichten, ihnen oder den von ihnen bestimmten Behörden, insbesondere der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt regelmäßig oder unter bestimmten Voraussetzungen Meldungen zu erstatten über
die in ihren Häfen und an ihren Umschlagstellen liegenden Binnenschiffe und deren voraussichtliche Liegezeiten,
den Zustand und die Leistungsfähigkeit der Hafen- und Umschlaganlagen und -einrichtungen.
Die in Absatz 1 genannten Angaben können auch von anderen Stellen oder Personen dem Betreiber der Umschlaganlage mitgeteilt werden, sofern dies rechtzeitig…
elektronische Meldungen der erforderlichen Daten von Schiffen empfangen werden können, soweit nach dieser Verordnung Meldeverfahren für Schiffe vorgesehen sind…
die Betreiber der in den Häfen vorhandenen Umschlagseinrichtungen,
Die in Absatz 1 genannten Angaben mit Ausnahme der Nummern 3 und 8 können der Hafenbehörde auch von anderen Stellen oder Personen rechtzeitig mitgeteilt werden.
die Betreiber von Häfen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.