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Die Schiffsführer von Fahrzeugen, die dem ADN unterliegen, müssen sich rechtzeitig vor der Einfahrt in den Hafen bei dem Betreiber der Umschlaganlage melden und folgende schriftliche Angaben machen:
Schiffsgattung,
Schiffsname,
Standort,
Amtliche Schiffsnummer, bei Seeschiffen IMO-Nummer,
Tragfähigkeit,
Länge und Breite des Fahrzeuges,
Art, Länge und Breite des Verbandes,
Tiefgang,
Art der Ladung (Stoffname, Stoffmenge) sowie Klasse, Ziffer und ggf. Stoffnummer oder Klasse und UN-Nummer,
0, 1, 2, 3 blaue Lichter, blaue Kegel,
Anzahl der an Bord befindlichen Personen.
Der Betreiber der Umschlaganlage hat die Wasserschutzpolizei unverzüglich zu informieren. Der Hafenunternehmer kann den Betreiber der Umschlaganlage verpflichten, ihn in den Meldevorgang einzubeziehen.
Die in Absatz 1 genannten Angaben können auch von anderen Stellen oder Personen dem Betreiber der Umschlaganlage mitgeteilt werden, sofern dies rechtzeitig geschieht.