Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk · 4. Abschnitt
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§ 16 BinSchSprFunkVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen