BinSchStrO — InhaltsübersichtGesetz§ 12.02 BinSchStrOAbmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und AbladetiefeBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Zweiter Teil, Kapitel 12 § 12.01§ 12.03 Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 12.01