BinSchStrO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 12.16 BinSchStrOHöhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und FreileitungenBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Zweiter Teil, Kapitel 12 § 12.15§ 12.17 (keine besonderen Vorschriften)