§ 12.11 BinSchStrO
StreckeRichtpegelHochwassermarkeIIIMain-Hafen BambergTrunstadt280 cm340 cmHafen Bamberg – Schleuse Bamberg, Schleuse Strullendorf – Schleuse HausenBamberg330 cm370 cmSchleuse Dietfurt – Schleuse KelheimRiedenburg—520 cmSchleuse Kelheim – DonauOberndorf/Donau—480 cm
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 5 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt,
muss ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,
darf ein Transport einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers nicht ausgeführt werden,
darf die Geschwindigkeit eines Talfahrers nicht größer sein, als zur sicheren Steuerung notwendig ist.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 5 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.
Hat der Wasserstand die Hochwassermarke II am Richtpegel Bamberg erreicht, so ist das Stillliegen zwischen dem Hafen Bamberg (km 2,80) und der Wendestelle Hausen (km 31,95) nur
im oberen Schleusenvorhafen Bamberg und
im unteren und oberen Schleusenvorhafen Strullendorf gestattet.