BinSchStrO — InhaltsübersichtGesetz§ 12.29 BinSchStrOVerhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des AusrüstersBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung · Zweiter Teil, Kapitel 12 § 12.28Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 12.28