§ 24 BioSt-NachVVerordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung
Zertifikate sind für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum des Laufzeitbeginns nach § 22 Nummer 2 gültig. Die vor dem 8. Dezember 2021 ausgestellten…
§ 22 Nr. 2 BioSt-NachVVerordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung
das Datum der Ausstellung sowie Laufzeitbeginn und -ende,
§ 28 Abs. 1 37. BImSchVSiebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)
Zertifikate sind für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum des Laufzeitbeginns nach § 26 Nummer 2 gültig.
§ 21 Abs. 2 Nr. 1 BioSt-NachVVerordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung
sie die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 während der Dauer der Gültigkeit des vorherigen Zertifikates erfüllt haben,
§ 20 Nr. 1 BioSt-NachVVerordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung
Zertifikate, solange und soweit sie nach § 21 ausgestellt worden sind,