Biokraft-NachV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 21 Biokraft-NachVFolgen fehlender AngabenVerordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen · Teil 3, Abschnitt 3 § 20§ 22 Zertifikate sind unwirksam, wenn sie eine oder mehrere Angaben nach § 20 nicht enthalten.