§ 23 Biokraft-NachV
Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind.
§ 21 ist entsprechend anzuwenden.