§ 29 Abs. 1 Biokraft-NachVVerordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen
Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle erlischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise…
§ 34 Abs. 1 37. BImSchVSiebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)
Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle erlischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise…
§ 30 Nr. 1 Biokraft-NachVVerordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen
eine Voraussetzung nach § 26 Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt ist oder
§ 28 Biokraft-NachVVerordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen
Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten:
§ 27 Abs. 3 Biokraft-NachVVerordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen
Die Anerkennung ist von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.