§ 27 Abs. 3 Biokraft-NachVVerordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen
Die Anerkennung ist von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§ 26 Abs. 1 Biokraft-NachVVerordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen
Zertifizierungsstellen werden auf Antrag anerkannt, wenn sie
§ 28 Biokraft-NachVVerordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen
Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die folgenden Angaben enthalten:
§ 43 Abs. 1 BioSt-NachVVorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen
Die zuständige Behörde kann Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen, wenn eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 28 Absatz 1 noch nicht…
§ 32 Abs. 1 37. BImSchVSiebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405)
Das Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt…