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Für die Maßnahmen des Bundes und der Länder in der allgemeinen Forschungsförderung gilt Artikel 2 Nr. 1, 4, 5 und 6 entsprechend; der Finanzbedarf für die allgemeine Forschungsförderung ist in das gemeinsame Bildungsbudget einzubeziehen.
Maßnahmen der allgemeinen Forschungsförderung sind mit der Forschungsplanung im Bereich der Großforschung und der Ressortforschung abzustimmen.
Die Kommission kann Vereinbarungen über Forschungsvorhaben und -einrichtungen von überregionaler Bedeutung anregen und vorbereiten.