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Das Abkommen wird für unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann mit einer Frist von einem Jahr erstmals zum 31. Dezember 1974 gekündigt werden.
Unbeschadet des Absatzes 1 werden die Bundesregierung und die Regierungen der Länder in Verhandlungen über eine Änderung der Artikel 10 und 11 eintreten, wenn eine der beteiligten Regierungen nach dem 31. Dezember 1971 darum ersucht.
Das Abkommen tritt am 1. Juli 1970 in Kraft. Protokollnotizen Protokollnotizen zum vorstehenden Abkommen Zwischen den Vertragschließenden besteht Einvernehmen über folgende Punkte: Zu Artikel 1 Satz 2: Die Kommission wird auch Überlegungen zu Organisation und Zusammenwirken der verschiedenen von Bund und Ländern beauftragten Institutionen der Bildungsplanung anstellen. Zu Artikel 2 Nr. 1: Der Begriff „gesamtes Bildungswesen“ ist umfassend auszulegen und bezieht insbesondere auch die vorschulische Erziehung, die Weiterbildung und Ausbildungsförderung ein. Die Vertragschließenden streben an, dass der erste Rahmenplan bis zum 1. Mai 1971 vorgelegt wird. Zu Artikel 2 sowie zu Artikel 6 Absatz 1: Bei der Abstimmung der Finanzierungsvorschläge und der Stufenpläne mit den Finanzplanungen von Bund und Ländern ist der Finanzplanungsrat gemäß § 51 Haushaltsgrundsätzegesetz zu beteiligen. Zu Artikel 2 Nr. 6: Mit der Fortschreibung und fortlaufenden Überprüfung der Pläne ist jeweils eine Bestandsaufnahme und damit eine Berichterstattung verbunden. Zu Artikel 3 Absatz 1: Die allgemeine Forschungsförderung im Sinne dieses Abkommens umfasst nicht die Groß-, Ressort- und Industrieforschung. Zu Artikel 4: Die Daten und Informationen stehen der Bundesregierung und den Regierungen der Länder sowie den gesetzgebenden Körperschaften zur Verfügung. Im übrigen sollen Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, ebenfalls Zugang zu den Daten erhalten können. Voraussetzung ist jedoch, dass die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen gewahrt werden. Die Vertragschließenden werden, unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Charakters des Materials, Kriterien für die Weitergabe der Daten an Dritte und für Vorkehrungen zum Schutz des einzelnen entwickeln. Dabei sollen sinngemäß die Schutzvorschriften der Statistikgesetze berücksichtigt werden. Zu Artikel 6 Absatz 2 letzter Halbsatz: Die Stellungnahmen müssen von Fall zu Fall terminiert werden. Zu Artikel 7 Absatz 1: Je Land soll nicht mehr als ein stellvertretendes Mitglied bestellt werden. Bei den Vertretern und Beratern muss personelle Austauschbarkeit gegeben sein. Eine Stellvertretung soll auch durch Ministerstellvertreter möglich sein, die nicht die Amtsbezeichnung Staatssekretär führen. Entsprechendes gilt für die beratenden Mitglieder. Im Rahmen der Geschäftsordnung der Kommission ist eine beratende Mitwirkung von Vertretern der kommunalen Spitzenverbände sowie des Wissenschaftsrates, des Deutschen Bildungsrates und des Bundesausschusses für Berufsbildung gemäß § 50 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969[5] vorzusehen. Zu Artikel 8: Im ersten Jahr der Tätigkeit der Kommission führt den Vorsitz der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft. Zu Artikel 10 Absatz 1: Die Geschäftsstelle soll beim Bundespräsidialamt eingerichtet werden; ihr sollen nicht wesentlich mehr als 25 Bedienstete angehören. Die Vertragschließenden werden nach gegenseitiger Abstimmung die erforderlichen Mitarbeiter zur Verfügung stellen.