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Nach Maßgabe von Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102 gelten die beschriebenen Anforderungen für die Gestaltung der Websites und mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen des Landes
ab dem 23. September 2019 für Websites, die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden,
für alle anderen Websites öffentlicher Stellen des Landes ab dem 23. September 2020 und
für mobile Anwendungen öffentlicher Stellen des Landes ab dem 23. Juni 2021.
Die Bereitstellung von Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache sowie in Leichter Sprache ist bis zum 31. Dezember 2020 umzusetzen.
Sie gilt ab dem 18. August 2026. Die Verpflichtung der zuständigen Behörden und Diensteanbieter, das in Artikel 19 festgelegte dezentrale IT-System für die…
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 17. Juli 2021 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie…
Die in § 19 Absatz 3 genannten Fristen gelten für alle ab dem 15. Dezember 2021 gefassten beziehungsweise öffentlich bekannt gemachten Beschlüsse. Für alle…
Diese Verordnung gilt für von den Trägern öffentlicher Belange zur Verfügung gestellte Programmoberflächen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung,…
Die in § 21 Absatz 3 genannten Fristen gelten für alle ab dem 15. Dezember 2021 gefassten beziehungsweise öffentlich bekannt gemachten Beschlüsse. Für alle…
Die Behörden des Landes stellen die Daten nach § 16a spätestens 24 Monate nach dem 14. Juli 2020 vollständig bereit. Ist die Bereitstellung der Daten innerhalb…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.